Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.09.1997 – 3 StR 427/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. September 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 3.

September 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Mai 1997

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge, schuldig ist,

b) insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht die Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt abgelehnt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten nach der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils "der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Davon teilweise abweichend ergeben indes die Urteilsgründe, daß der Angeklagte nicht wegen täterschaftlich begangener unerlaubter Betäubungsmitteleinfuhr, sondern - entsprechend dem Anklagevorwurf - we-

gen Anstiftung dazu verurteilt worden ist.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Der festgestellte Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen führt nicht auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Schuldspruchs. Vielmehr belegt insbesondere die Angabe von § 26 StGB bereits in der Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO), die der handschriftlich formulierten, ersichtlich der Urteilsverkündung zugrundegelegten Urteilsformel angefügt ist (Bd. II Bl. 508 d.A.), daß der Angeklagte nach dem Ergebnis der Urteilsberatung nicht wegen täterschaftlicher Betäubungsmitteleinfuhr, sondern wegen Anstiftung dazu verurteilt werden sollte und daß die Urteilsformel lediglich versehentlich falsch formuliert worden ist. Dieses Fassungsversehen kann der Senat entsprechend der Wertung in den Urteilsgründen berich-

tigen. Damit findet zugleich die auf einen Verstoß gegen

§ 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ihre Erledigung. Im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben.

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Die Berichtigung der Urteilsformel hat auf ihn keine Auswirkung. Aus der Entscheidung des Senats in BGHR StGB § 26 Strafzumessung 1 (insoweit in BGHSt 38, 315 nicht abgedruckt), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, läßt sich Gegenteiliges nicht ableiten. Sie betrifft einen anderen Fall. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, daß das Landgericht den Angeklagten entsprechend dem Beratungsergebnis nicht wegen täterschaftlicher Betäubungsmitteleinfuhr, sondern wegen Anstiftung verurteilen wollte und insoweit lediglich ein Fassungsversehen vorliegt. Bei dieser Sachlage drängt sich auf, daß die Strafkammer die Strafen auch entsprechend dem tatsächlich gewollten Schuldspruch bestimmt und bemessen hat. In Fällen, in denen das als Anstiftung gewertete Verhalten wie beim Angeklagten an Mittäterschaft jedenfalls nahe heranreicht, gilt ohnehin, daß die Anstiftung in ihrem für die Strafzumessung bestimmenden materiellen Unwert der Täterschaft im wesentlichen gleichkommt oder u.U. sogar darüber hinausgehen kann (vgl. BGHR

aı.2ı.0.).

Hingegen kann die von der Anfechtung nicht ausgenommene und daher auf die Sachrüge revisionsrechtlicher Prüfung unterliegende Entscheidung des Landgerichts, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362), nicht bestehen bleiben. Die dafür im Urteil gegebene Begründung ermöglicht dem Senat nicht die

Beurteilung, ob die Ablehnung der Maßregel frei von Rechts-

fehlern ist. Zwar lassen es Formulierungen im Urteil, insbesondere die häufig wiederkehrende Wertung von Angaben des Angeklagten als "unwiderlegt", zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht einen für die Taten ursächlichen Hang zum Drogengenuß im Sinn von § 64 Abs. 1 StGB für positiv festgestellt erachtet oder - was für die Maßregelanordnung nicht ausreichen würde - im Zusammenhang mit $S 21 StGB lediglich zugunsten des Angeklagten angenommen hat. Aber darauf hat das Landgericht die Ablehnung der Maßregelanordnung gegen den Angeklagten, der einschlägig vorbestraft und gegen den in der Vergangenheit bereits die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, nicht gestützt. Vielmehr hat es nur ausgeführt, daß es in Übereinstimmung mit dem als überzeugend bezeichneten, indes im Urteil nicht mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen gemäß § 64 Abs. 2 StGB von der Anordnung der Maßregel abgesehen habe, "da der Angeklagte einer derartigen Unterbringung verfestigt ablehnend gegenübersteht, so daß jeglicher Entziehungserfolg von vornherein ausgeschlossen ist". Diese knappe Begründung genügt angesichts der Schilderung des Vorlebens des Angeklagten und aktueller Bemühungen um eine Drogentherapie nicht. Wenn das Landgericht diese Bemühungen als nicht ernsthaft angesehen hat, hätte es dazu näherer Ausführungen bedurft. Ein weitere Erörtungen entbehrlich machender Fall, in dem offen zutage tritt, daß eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (vgl. BVerfGE 91, 1) nicht besteht, liegt nicht vor. Auch ist nicht erkennbar, daß die Maßregel nach S 64 Abs. 1 StGB aus anderem Grund offensichtlich ausscheidet. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB auch dann zwin-

gend, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren

angeordnet war (BGHR StGB § 64 Ablehnung 6).

Nach Lage des Falles kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht im Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf mildere Strafen erkannt hätte (vgl. BGHR StGB § 64 II Aussichtslosigkeit 6; Senatsbeschluß vom 25. Juni 1997 - 3 StR 255/97).

Zschockelt Blauth Miebach

winkler Pfister