Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 18.06.1997 – 3 StR 206/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 206/97 vom
18. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Cangir KGB zus SEE, seboren am ED 1260 in ID (Türkei),
wegen unerlaubten Führens von Waffen auf dem Weg zu einem
Aufzug
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 18. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 28. November 1996
a) im Schuldspruch dahin abgeändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Führens von Waffen auf dem Weg zu einem Auf-
zug schuldig ist, und
b) im Strafausspruch mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter des Amtsgerichts Dortmund zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Ss 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Waffen auf dem Weg zu einem Aufzug (§ 27 VersammlungsG) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist in dem aus
der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet.
Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand, soweit der Angeklagte des unerlaubten Führens von Waffen auf dem Weg zu einem Aufzug schuldig gesprochen worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung von Verfahrensrügen erst nach Kenntnisnahme der Ausführungen des Generalbundesanwalts kommt nicht in Be-
tracht (BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 1, 3).
Die Verurteilung wegen tateinheitlich dazu begangenen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungs-
verbot kann hingegen nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Der PKK und ihrer Teilorganisation, der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) ist durch seit 26. März 1994
bestandskräftige Verfügung des Bundesministers des Innern
vom 22. November 1993 verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Für den 16. März 1996 wurde eine Demonstration in der DEE Innenstadt vorbereitet, die nach Erkenntnissen der Polizeibehörden von der PKK gesteuert und organisiert wurde und zu der dann mehrere tausend Kurden anreisten. Diese Demonstrationsveranstaltung war indes vom Polizeipräsidenten in DD bereits durch sofort vollziehbare Verbotsverfügung vom 12. März 1996 untersagt worden. Um ein Vordringen von PKK-Sympathisamten in die DEE Innenstadt zu verhindern, waren die Zufahrtstraßen von der Polizei großflächig abgeriegelt und Kontrollstellen errichtet worden. Der Angeklagte, der sich mit einem Pkw auf dem Weg zu der untersagten Demonstration befand, wurde zunächst gegen 8.45 Uhr an der Ausfahrt Dom der B 236 angehalten. Bei ihm wurden ein ca. 8 cm langes scharfes Schälmesser und ein ca. 60 cm langer Holzknüppel vorgefunden und sichergestellt. Er wurde auf das Demonstrationsverbot hingewiesen und mit einem Platzverweis belegt. Um die Einhaltung des erteilten Platzverweises überprüfen zu können, wurde an einem Reifen des Pkw eine Markierung mit gelber Ölkreide angebracht. Gegen 9.45 Uhr wurde der Angeklagte an der weiter westlich gelegenen Kontrollstelle EEE Straße erneut in Richtung DEE Innenstadt fahrend angehalten. Aufgrund der Markierung wurde er als mit einem Platzverweis belegte Person erkannt und in Ge-
wahrsam genommen.
Die rechtliche Wertung als zugleich begangenes Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot wird von diesen Feststellungen nicht getragen. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle des Handelns eines nicht mitgliedschaftlich und auch sonst
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nicht organisatorisch eingebundenen Dritten zur objektiven Tatbestandserfüllung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG jedes unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliche Verhalten genügt, das konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu erzielen (BGHSt 42, 30). Richtig ist auch, daß diese Voraussetzungen - abhängig von den Feststellungen zur inneren Tatseite - durch die Beteiligung an einer Demonstration, aus der heraus Propaganda für die Ziele der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung gemacht wird, erfüllt sein können. Die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten eines außenstehenden Dritten im Vorfeld einer solchen Propagandaveranstaltung genügen dafür jedoch noch nicht. Bei der Weite des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG muß dem Umstand, daß der Versuch der Verbotszuwiderhandlung nicht mit Strafe bedroht ist, durch einschränkende Anwendung der Strafnorm Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97 - und Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 607/96 - zur Veröffentlichung bestimmt). Damit wird vermieden, daß die Grenze zur Strafbarkeit zu weit vorverlegt wird. Allgemeine Grundsätze für die Festlegung des Vollendungszeitpunkts der von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfaßten Unterstützungshandlungen lassen sich dabei nur begrenzt aufstellen. Vielmehr muß in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft und entschieden werden, ob die Ungehorsamshandlung gegenüber dem Betätigungsverbot nach natürlicher Anschauung als vollendet anzusehen ist (vgl. BGH aaO sowie Urteil vom 15. Juli 1964 - 3 StR 12/64, UA S. 7/8 für den insoweit ähnlich strukturierten Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen ein Parteienverbot nach SS 42, 47 BVerfGG a.F.). Soweit es
um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propa-
ganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung ihrem Wesen nach voraus, daß der Täter mit seiner eigenen werbenden Tätigkeit irgendwie nach außen hervorgetreten ist oder einen nach außen wirksamen Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen eines unabhängigen, für sich handelnden Dritten, sich der verbotenen Demonstration anzu-
schließen, nicht zu.
Angesichts des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten kann ausgeschlossen werden, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Der Senat entscheidet daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abschließend dahin, daß im Schuldspruch die Verurteilung wegen in Tateinheit zum unerlaubten Führen von Waffen auf dem Weg zu einem Aufzug begangenen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betä-
tigungsverbot entfällt.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG begründende Gesetzesverletzung wegfällt, verweist der Senat die Sache an den Strafrichter des
örtlich zuständigen Amtsgerichts Dortmund zurück. Kutzer Zschockelt Rissing-van Saan
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