Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 01.09.1997 – 5 StR 284/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Beschluß
vom 1. September 1997 in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
1. September 1997 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der mit dem Revisionsschriftsatz des Rechtsanwaltes W vom
15. April 1997 erhobenen Verfahrensrüge gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Februar 1997 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den
Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten
hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Dafür, daß etwa das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache (Kleinknecht/Meyer-Goßner, - 3 -
StPO 43. Aufl. Einl. Rdn. 145 m.N.) vorläge, besteht kein
hinreichender Anhaltspunkt.
Im hiesigen Verfahren wird dem Angeklagten vorgeworfen, etwa Mitte März 1994 dem Zeugen T - nach vorheriger telefonischer Vereinbarung - im Lokal “I " in Wunstorf 500 g Heroin (und 500 qg Streckmittel) zum Preis von insgesamt 25.000 DM eigennützig verkauft und auf dem nahen Parkplatz geliefert zu haben. In Erwägung zu ziehen ist eine etwaige anderweitige Rechtshängigkeit dieser Tat in demjenigen Verfahren, in dem der Senat durch Urteil vom 28. April 1997 - 5 StR 629/96 - entschieden hat. In jenem Verfahren hat der Senat zwar durch das genannte Urteil den Schuldspruch in dem dortigen Fall 12 aufgehoben, weil die Annahme der Bandenmäßigkeit der Tat des Angeklagten im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG von einem Verfahrensfehler behaftet war. Der Senat hat jedoch folgende Feststellungen des dort angefochtenen Urteils zu Fall 12 aufrechterhalten: “An einem nicht weiter bestimmbaren Tag im März bis etwa Mitte April 1994 hielt sich der Angeklagte G in der ,M -Bar’ in Schiedam/Rotterdam auf. Hier bot er dem ihm seit Beginn der achtziger Jahre bekannten gesondert verfolgten -
(6) an, ihm 25 kg Heroin zum Preis von 25.000 Holländischen Gulden je Kilogramm zu liefern; O -
lehnte das Angebot jedoch ab.”
Allerdings läge in den beiden in verschiedenen Verfahren verfolgten Taten - unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit - eine einheitliche Tat, wenn die nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil verkaufte und gelieferte Heroinmenge von 500 qg aus demselben Vorrat Heroin stammen würde, der Gegenstand jenes anderen Verfahrens
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wäre (vgl. BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1, 4, 6, 7, 9 bis 11, Serienstraftaten 1, 2). Indes
ist eine solche Einheit nicht ohne weiteres - etwa nach dem Grundsatz in dubio pro reo -, sondern nur dann anzunehmen, wenn hierfür genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6, 7 und BtMG § 29 Bewertungseinheit 2, 3, 5, 6, 8, 11).
Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte in dem genannten Sinne liegen hier nicht vor. Für eine Identität der beiden Taten mag allenfalls sprechen, daß beide Taten im gleichen Zeitraum stattgefunden haben sollen, nämlich die hiesige Tat “etwa Mitte März 1994” und die Tat, die Gegenstand jenes anderen Verfahrens ist, ”im März bis etwa Mitte April 1994”. Alle anderen Gesichtspunkte sprechen gegen eine Tatidentität: Nach dem Vorwurf im hiesigen Verfahren, wie er zuletzt seine Konkretisierung im angefochtenen Urteil gefunden hat, verkaufte und lieferte der Angeklagte am Ort der Vereinbarung und sofort 500 qg Heroin (nebst Streckmitteln), was einem Handgeschäft mit vorhandenen Betäubungsmitteln in dieser Größenodnung entspricht. Dagegen handelt es sich bei dem - dem Angeklagten in jenem anderen Verfahren vorgeworfenen - Verhalten um eine Tat, die nach der Praxis des Betäubungsmittelhandels in wesentlichen Punkten anders strukturiert ist: Ein Angebot in der außergewöhnlichen Größenordnung von 25 kg Heroin zum Preis von 25.000 Holländischen Gulden je Kilogramm (also 625.000 Holländischen Gulden) erfolgt typischerweise nicht erst aufgrund der konkreten Verfügungsgewalt über eine derart große Rauschgiftmenge, sondern in demjenigen Vorfeld, in dem der Anbieter nicht mehr als
die Gelegenheit hat, die angebotene Rauschgiftmenge zu
beschaffen. Es widerspräche den Gepflogenheiten des Rauschgifthandels im Bereich der hier relevanten Größenordnung, eine Menge von 25 kg Heroin gegen einen entsprechend hohen Einkaufspreis zu beschaffen, ohne sich zuvor des Absatzweges versichert zu haben. Danach spricht außer der zeitlichen Koinzidenz nichts dafür, daß die 500 g Heroin, die der Angeklagte verkauft und geliefert haben soll, etwa aus einer Heroinmenge von 25 kg gestammt hätten, die der Angeklagte bereits zur Verfügung gehabt hätte.
II.
Die Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung der Hin-
weispflicht greift durch.
1. Allerdings ist der diese Rüge enthaltende Revisionsbegründungsschriftsatz des Rechtsanwaltes W ‚ verfaßt und abgesandt zwei Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, infolge verzögerten Postlaufs erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen, während Rechtsanwalt R -
(unter Verweisung im übrigen auf die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt W ) die Revision rechtzeitig mit der allgemeinen Sachrüge begründet hatte. Bei dieser Verfahrenslage ist ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge zu gewähren (vgl. BGHR StPO 8§ 44
Verfahrensrüge 11).
2. Dem Angeklagten waren durch die zugelassene Anklage zwei Taten zur Last gelegt worden, nämlich - erstens - ein Ende Mai 1993 getätigter Verkauf von 500 qg Heroin an T und - zweitens - der hier abgeurteilte Verkauf von
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Betäubungsmitteln an T Mitte März 1994. Die Strafkammer hat zunächst auch zum ersten Fall Beweis erhoben und hierzu die Zeugen T ,B und A gehört. Sie hat alsdann das Verfahren hinsichtlich des Falles 1 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. In der Beweiswürdigung stellt die Strafkammer zur Überführung des schweigenden Angeklagten im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen T ab. Dessen Glaubwürdigkeit zu dem hier abgeurteilten Fall 2 begründet die Strafkammer auch damit, daß seine Angaben zum Fall 1 von den Zeugen B
und A bestätigt worden sind (UA S. 7 bis 9).
Bei der geschilderten Verfahrenslage hat die Strafkammer durch den Beschluß gemäß S 154 Abs. 2 StPO eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die das Verteidigungsverhalten des Angeklagten beeinflussen konnte. Deshalb durfte die Strafkammer zur Überführung des Angeklagten wegen des
Falles 2 Beweisergebnisse zum Fall 1 nur nach einem ent-
sprechenden Hinweis verwenden (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1 und 3). Ein sol-
cher Hinweis ist nicht erfolgt. Hierauf kann das Urteil
beruhen.
Laufhütte Richterin am Bundesge- Häger richtshof Harms ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Laufhütte
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