Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 20.08.1997 – 2 StR 175/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
20. August 1997
in der Strafsache
gegen
EEE , scborene NR, =: geboren am essiuuuuuuuiiiiiiiHHE ,
wegen Totschlags
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 20. August 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof JSNEEREEEREIEEEEENS,
die Richter am Bundesgerichtshof
DU @biste ERREEB
sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof EEE 17 ci U
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof us
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BED aus VHEEEEEEEEEEREEEEE
als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte uuuuiini>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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III.
. Auf die Revision der Staatsanwalt-
schaft wird das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 3. Juni 1996,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig
ist,
2. im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung wegen zugleich verwirklichter Verstöße gegen das Waffengesetz und eine höhere - nach dem Normalstrafrahmen des $S 212 StGB bemessene - Strafe erstrebt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs
und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe gegen seine Pflicht, den ihm zur Aburteilung unterbreiteten Sachverhalt umfassend rechtlich zu würdigen, versto-Ben und es fehlerhaft unterlassen, ihn auch unter waffen-
rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubten Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a lit a Waffengesetz. Die Angeklagte hat in der von ihr betriebenen Gaststätte einen Stammgast mit ihrem Revolver Smith & Wesson Kal. 38 Spezial erschossen. Bei diesem Revolver handelt es sich - da Revolver der Fa. Smith & Wesson seit langem nur noch in der Ausführung "double action" hergestellt werden (vgl. Lampel/Mahrhold Waffenlexikon 10. Aufl. 1994 5. 380) - um eine halbautomatische Selbstladewaffe (BGHSt 32, 300). Den Urteilsausführungen ist auch zu entnehmen,
daß der Angeklagten eine Waffenbesitzkarte für diese Waffe
nicht erteilt worden war. Andernfalls hätte sich die Beweiswürdigung der Kammer erübrigt, mit der sie den Besitz
der Waffe der Angeklagten zugeordnet hat.
Dagegen hat die Angeklagte - entgegen der Auffassung der Revison - die Waffe nicht unerlaubt geführt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a lit bWaffG), da sie mit dem Revolver in ih-
ren Geschäftsräumen geschossen hat.
Auch eine Verurteilung wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe in einer Gaststätte nach S 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG scheidet aus. Dieser Tatbestand kann zwar in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe stehen (BGH, Beschl.v. 11. Juli 1996 - 1 StR 285/96), setzt aber den unerlaubten Erwerb der Waffe oder ihre Einfuhr oder Verbringung in das Bundesgebiet ohne Berechtigungsnachweis voraus. Die Kammer hat zu der Frage, wie die Angeklagte in den Besitz der Schußwaffe gelangt ist (möglicherweise durch Erbfall), keine Feststellungen getroffen. Diese sind auch in einer neuen Hauptverhandlung
nicht zu erwarten. Der Senat kann vielmehr ausschließen,
daß dieser Tatvorwurf noch aufgeklärt werden kann. lI.
Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß die Angeklagte, die sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen hat, sich anders oder wirksamer hätte verteidigen können, wenn ein rechtlicher Hinweis ergangen
ware.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Der neue Tatrichter wird auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 213 StGB unter Berücksichtigung des bisher nicht erkennbar gewürdigten unrechts- und schulderhöhenden Umstands des von der Angeklag-
ten tateinheitlich verwirklichten Waffendelikts umfassend
neu zu prüfen haben.
un SERIEN RER Frau (EEE GEB ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen