Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.07.1996 – 1 StR 285/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Mann hie
vom
11. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
Arap S | aus SCHE. seporen an
1961 in CD (Türkei),
wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Oktober 1995, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird freigesprochen.
3, Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
4. Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung des nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Gegen
dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verurteilung wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.
1. Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, daß der Erwerb der Waffe durch den Beschwerdeführer und die hiermit verbundene Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie bis zur Abwehr der Angriffshandlung des Mitangeklagten Duygu durch Notwehr bzw. Nothilfe gem. S 32 StGB gerechtfertigt war (vgl. dazu BGH StV 1991, 63).
2. Das Landgericht hat jedoch den anschließenden Einsatz des Revolvers gegen den Zeugen I] als einen strafbaren Verstoß gegen das Waffengesetz gewertet, dabei allerdings verkannt, daß hier wegen § 4 Abs. 4 WaffG nicht tateinheitlich auch das Führen einer Waffe gem. § 53 Abs. 1 ziff. 3a b WaffG, sondern allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie gem. § 53 Abs. 1 ziff. 3a a in Tateinheit mit § 53 Abs. 1 Ziff. 7a WaffG als Strafnormen in Be-
tracht kommen.
3, Unabhängig von der insoweit unzutreffenden Bewertung hält der Schuldspruch aber auch inhaltlich der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen muß zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden, daß 7] und seine Begleiter das Lokal aufgesucht hatten, um erpresserische Forderungen an den An-
geklagten zu stellen. Zwischen ID und dem Angeklagten kam es zu einem lauten verbalen Streit, der bis zum Erscheinen des bewaffneten Mitangeklagten vB andauerte. Auch insoweit muß nach den Feststellungen davon ausgegangen werden, daß es bei diesem Streit um Schutzgelderpressung ging. Die Forderung an einen Gastwirt, Schutzgeld zu zahlen, ist als Erpressungsversuch gem. §§ 253, 22 StGB zu werten. Damit lag ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Vermögen und die Willensfreiheit des Angeklagten vor. Zugleich war auch ein Hausfriedensbruch gegeben, denn I ] konnte nicht damit rechnen, daß sein Lokalbesuch zum Zwecke der Schut2zgelderpressung vom generellen Willen des Angeklagten, Gäste aufzunehmen, gedeckt war.
Die Drohung des Angeklagten mit der Waffe, um I und seine Begleiter aus der Gaststätte zu weisen, war ein geeignetes Mittel, um Erpressungsversuch und Hausfriedensbruch zu beenden (zur Notwehr gegen Erpressung vgl. Haug MDR 1964, 564).
Daß dem Angeklagten zur Tatzeit mildere und in gleicher Weise geeignete Mittel zu Gebote gestanden hätten, ist nicht ersichtlich.
War somit die Bedrohung des Zeugen 18 mit der Waffe durch Notwehr gerechtfertigt, so gilt dies auch für den hiermit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Verstoß gegen das Waffengesetz (BGH NStZ 1981, 299; 1986, 357; StV 1991, 63).
4. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Nachteil des Angeklagten ist nicht zu erwarten. Das Revisionsgericht konnte deshalb abschließend entscheiden; der Angeklagte war auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts freizusprechen.
Da die Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch offene Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden haben wird.
Maul
Schomburg
Richter am BGH Dr. Granderath ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul
Richter am BGH Dr. Brüning ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul
Gerhardt