Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 3 StR 372/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

6. August 1997

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 6. August 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. April 1997, soweit es ihn betrifft, in den Fällen BI 4 und 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Im Schuldspruch hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung insofern nicht stand, als der Angeklagte in den Fällen B I 4 und 5 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB in

der am 11. Juni 1994 in Kraft getretenen Fassung des

29. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl I S. 1168) verurteilt worden ist. Nach den insoweit erheblichen Feststellungen des Landgerichts verging sich der Angeklagte an zwei nicht näher feststellbaren Tagen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 22. November 1994 an der 14 Jahre alten T. in der Weise, daß er vergeblich versuchte, sein Geschlechtsteil in die Scheide des Mädchens einzuführen, und sie an seinem Glied masturbieren ließ oder selbst vor dem Mädchen daran manipulierte. Er hatte das Mädchen wiederholt mit Geldzuwendungen beschenkt und hatte es mit der Drohung, sonst von ihr liebgewonnene Haustiere umzubringen, gefügig gemacht. Da die genaue Tatzeit in diesen beiden Fällen nicht feststeht, ist eine Tatbegehung vor Inkrafttreten des S$S 1§ 2 StGB (n.F.) möglich. Von dieser Möglichkeit ist zugunsten des Angeklagten auszugehen, so daß

§ 1§ 2 StGB (n.F.) nicht anwendbar ist. Auch nach § 2 Abs. 3 StGB kommt eine Anwendung nicht in Betracht, weil $S 1§ 2 StGB gegenüber $S 149 StGB-DDR, der zuvor in den neuen Bundesländern anstelle der in ihrer Geltung auf die alten Bundesländer begrenzten SS 175, 1§ 2 StGB a.F. fortgalt (vgl. Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 und Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1), nicht das mildere Gesetz darstellt. Ob in den beiden in Frage stehenden Fällen die Voraussetzungen des § 149 StGB-DDR oder aber des § 240 StGB erfüllt sind, bedarf zunächst tatrichterlicher Prüfung (vgl. zum Begriff der geschlechtsverkehrsähnlichen Handlung in § 149 StGB-DDR: Strafrecht der DDR, Amtlicher Kommentar, 1987, § 149 Anm. 6). Einer abschließenden Entscheidung durch den Senat

steht schon § 265 Abs. 1 StPO entgegen.

Die demnach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den Fällen B I 4 und 5 mit den Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die übrigen Einzelfreiheitsstrafen bleiben unberührt; der Senat kann ausschließen, daß ihre Bemessung durch die beiden der Aufhebung unterliegenden Einzel-

strafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben. Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister