Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 1 StR 417/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 417/97 vom
6. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 1997 mit den die Schuldfähigkeit
betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei bei der Tat uneingeschränkt schuldfähig gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer eine nach den Urteilsfeststellungen naheliegende andere
Möglichkeit nicht erörtert hat.
1. Der Angeklagte leidet "an einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Psychose". 1981 und 1982 befand er
sich deshalb jeweils für längere Zeit in stationärer, von
1987 bis 1993 in ambulanter psychiatrischer Behandlung; die ambulante Behandlung brach er offenbar von sich aus ab. Seine Wahnvorstellungen bezogen sich auf seine Ehefrau, von der er glaubte, sie sei ihm untreu, wolle ihn töten und übertrage auf ihn Krankheiten. Nach sachverständiger Beratung geht die Strafkammer davon aus, der Wahn des Angeklagten sei jetzt darauf begrenzt, daß seine Ehefrau "Sexpillen nehme, die sie giftig machen, und daß dieses Gift durch
Körperkontakte auf ihn übergehe".
2. Die hier abgeurteilte Tat beging der Angeklagte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehe-
frau, der folgendes zugrundelag:
Am Vortag kam eine Verwandte zu Besuch. Der Angeklagte "nahm diesen Besuch wichtig und legte Wert auf eine den Gebräuchen seiner Heimat entsprechende reichliche Bewirtung". Deshalb kaufte er Lebensmittel und Bier ein. Als er die Lebensmittel zubereiten wollte, wurde er von seiner Ehefrau aus der Küche gewiesen. Die von ihm gekauften Lebensmittel und Getränke wurden dem Gast nicht serviert. Gleichwohl verlief der Besuch problemlos, der Gast "wurde gut und reichlich bewirtet". Am nächsten Tag machte der Angeklagte seiner Ehefrau heftige Vorwürfe, da sie - was nicht zutraf - "nur Tee und Kaffee gereicht habe, die von ihm gekauften Lebensmittel habe sie verderben lassen". Er war der Auffassung, seine Ehefrau habe ihn durch die "mangelhafte Bewirtung blamiert". Im Rahmen der sich steigernden heftigen Auseinandersetzung über den Besuch vom Vortage erstach
der Angeklagte schließlich seine Ehefrau mit einem Messer.
3. Angesichts dieser Feststellungen erscheint die An-
nahme, daß die Tat auf die beim Angeklagten im Vordergrund
stehenden "wahnhaften Gedanken, Wahnwahrnehmungen und Fehlinterpretationen bezüglich seiner Frau" zurückgeht, zumindest naheliegend. Die Strafkammer erörtert diese Möglichkeit jedoch nicht, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, sein "wahnhaftes Denken bezüglich seiner Frau habe ... bei der der Tat vorausgehenden Auseinandersetzung keine Rolle gespielt", da der Wahn des Angeklagten auf die
"Sexpillen" begrenzt sei.
4. Der aufgezeigte Mangel führt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der Senat für den Fall, daß die Tat unmittelbarer Ausfluß einer aktuellen psychotischen Wahnvorstellung des Angeklagten war, die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht ausschließen kann.
5. Sämtliche nicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten betreffenden Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei
getroffen und können daher bestehen bleiben.
6. Der Senat weist darauf hin, daß das Verschlechterungsverbot einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB nicht entgegenstünde (S$S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Allein der Umstand, daß sich der Wahn des Angeklagten bisher nur auf seine jetzt
nicht mehr lebende Ehefrau bezog, schlösse für sich genom-
men eine Unterbringungsanordnung nicht notwendig aus (vgl.
Senatsurteil vom 21. Januar 1997 - 1 StR 622/97
m.w.Nachw.).
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