Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 28.10.1997 – 1 StR 622/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

28. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat entnimmt dem angefochtenen Urteil, daß die Strafkammer die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte die von der Anordnung des erweiterten Verfalls (SS 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB) erfaßten 2.134,29 DM aus rechtswidrigen Rauschgiftgeschäften erlangt

hat.

Schäfer

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Ulsamer

Wahl

Granderath

Boetticher