Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.10.1997 – 1 StR 622/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 622/97 vom
28. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat entnimmt dem angefochtenen Urteil, daß die Strafkammer die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte die von der Anordnung des erweiterten Verfalls (SS 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB) erfaßten 2.134,29 DM aus rechtswidrigen Rauschgiftgeschäften erlangt
hat.
Schäfer
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Ulsamer
Wahl
Granderath
Boetticher