Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 1 StR 337/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

6. August 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1997 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 29. Juli 1997 wird als unzulässig

verworfen.

Gründe§

Der Senat hat die Revision des (damals) Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 1996 mit Beschluß vom 4. Dezember 1996 gemäß S 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Anträge des Verurteilten vom 28. Mai 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 4. Dezember 1996 hat der Senat mit Beschluß vom 4. Juni 1997 zurückgewiesen. Das gegen die Richter, die an diesem Beschluß mitgewirkt hatten, gerichtete Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach Erlaß der Entscheidung und damit verspätet gestellt worden ist, § 26 a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO (Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 25 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner 43. Aufl. § 25 StPO Rdn. 10).

Hieran ändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag des Verurteilten auf "Neubescheidung gemäß § 33 a StPO" nichts. Dabei handelt es sich der Sache nach um eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Senats vom 4. Juni 1997, denn bereits ihr lag der Antrag des Verurteilten zugrunde, der Senat solle Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen sprechen könnten und

die zudem nach Erlaß des angefochtenen Urteils zutagegetre-

ten waren, zum Anlaß nehmen, seine Entscheidung über die Revision des Angeklagten zu ändern. Anträge auf Beiziehung von Akten anderer Strafverfahren und auf Vernehmung eines Staatsanwalts zu weiteren Ermittlungen durch das Revisionsgericht waren u.a. auch bereits Gegenstand der Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B. . Dasselbe im Revisionsverfahren unzulässige Ziel verfolgt der Angeklagte mit mehreren Schriftsätzen, die sich mit dem wegen eines Kanzleiversehens verspätet expedierten Beschluß des Senats vom 4. Juni 1997 und einem Schreiben des Rechtspflegers vom 11. Juli 1997 teilweise gekreuzt haben, sowie zuletzt mit dem Antrag vom 29. Juli 1997 weiter. Für das "Gegenvorstellungsverfahren" ist die Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter aber

ausgeschlossen (OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86).

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat im übrigen keinen Anlaß zur Änderung seiner Entscheidung. Der Verurteilte ist nicht gehindert, die nach seiner Auffassung neuen Umstände

im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens geltend zu machen.

Weitere, gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache wird

der Senat nicht mehr bescheiden.

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