Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Entscheidung vom 04.06.1997 – 3 StR 337/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Als PDF speichern

Beglaubigte Abschrift

Bundesgerichtshof

Beschluss§

vom 4. Juni 1997

in der Strafsache gegen

E.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1997 beschlossen:

Die Anträge des Verurteilten vom 28. Mai 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 4. Dezember 1996 werden zurückgewiesen.

Gründe§

Der die Revision des (damals) Angeklagten gemäß S 349

Abs. 2 StPO verwerfende Beschluß hat das Verfahren rechtskräftig zum Abschluß gebracht. Wiedereinsetzung kommt deshalb nicht in Betracht. Zudem sind bei Einlegung und Begründung der Revision Fristen nicht versäumt worden. Zur Aufhebung des Beschlusses besteht ebenfalls kein Anlaß. Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der (damals) Angeklagte nicht gehört worden ist, hat der Senat nicht zu dessen Nachteil verwertet.

Kutzer Zzschockelt Miebach winkler Pfister

Beglaubigt: