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BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 4 StR 193/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
StR 193/97 vom
24. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
„Enrico Bw :u:5 LOB, seboren am EEE 1977
in LU, zur Zeit in Haft,
‚Andre Km us DEE, dort geboren an
1978, zur Zeit in Haft,
.Mik KO us DEE dort geboren am
ED 1975; zur Zeit in Haft,
‚Christoph S ED „zus Lu dort geboren
am ED 4 1>50,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4.
des 24.
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten BB Andr& KB und Maik Khird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 1996 dahin geändert und neu ge-
faßt, daß schuldig sind:
1. Der Angeklagte HB des versuchten schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung,
2. der Angeklagte Andre Mo 5] des versuchten schweren Raubes in zwei
tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit ge-
fährlicher Körperverletzung,
3. der Angeklagte Maik KB der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
am
tateinheitlichen Fällen sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-
letzung,
der Angeklagte SGB der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit ge-
fährlicher Körperverletzung,
der Angeklagte KeB der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung,
der Angeklagte LM der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-
letzung,
II.
7. der Angeklagte LOW ier Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung,
8. der Angeklagte PP der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zu
gefährlicher Körperverletzung,
9. der Angeklagte Ro der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-
letzung.
Die weiter gehenden Revisionen der Ange-
klagten EP, Andre Kg und nmaik u
sowie die Revision des Angeklagten SC
werden verworfen.
III. Die Angeklagten BB und Maik KB haben die durch ihre Rechtsmittel dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im übrigen wird von der Auferlegung von Kosten
und Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).
Gründe§
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten BB, Andre KW und Maik KB führen in den Fällen II. 1 und 3 der Urteilsgründe zu einer Änderung der Schuldsprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten SW hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen mißhandelten die Angeklagten BB und Andre KW im Fall 11.1 gleichzeitig gemeinschaftlich zwei Fußgänger, um sich Geld von ihnen zu beschaffen. Der Angeklagte Maik KM half dabei. Bei einem Passamten scheiterte die Wegnahme einer Tasche. Die dem anderen Passamten entwendete Tasche, die nichts Brauchbares enthielt, warf der Angeklagte Andre KB weg. Im Fall 11.3
nahmen die Angeklagten B@B Andre und Maik KB seneinschaftlich zwei anderen Personen gewaltsam die Geldbörsen
weg. Ein Portemonnaie enthielt Geld. Das andere, das leer
war, warf der Angeklagte Bf wes-
Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeten Raubes bzw. Beihilfe hierzu, soweit die Be-
hältnisse weggeworfen wurden; denn den Tätern kam es darauf
an, Geld zu entwenden, was ihnen nicht gelang. Ihre Zueignungsabsicht bezog sich nicht auf die tatsächlich weggenommene Tasche bzw. Geldbörse. Daher liegt insoweit jeweils nur versuchter schwerer Raub oder Beihilfe hierzu vor (vgl. BGHR StGB S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1 und 4; BGH StV 1990, 408; BGH, Beschluß vom 19. April 1995 - 4 StR
175/95).
Der Senat ändert die Schuldsprüche hinsichtlich der Angeklagten Be, Andr& KU und Maik KB entsprechend ab. S 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, daß sich die Angeklagten gegen die Annahme von Versuch statt Vollendung anders als geschehen hätten verteidigen
können.
Gemäß S§ 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf die als Täter oder Teilnehmer an den genannten Taten verurteilten Mitangeklagten zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben (KcB U TED und Fo - Gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten SW. dessen
Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt ist.
2. Die Schuldspruchänderung läßt die Strafaussprüche unberührt, denn sie. wirkt sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt, den die Jugendkammer der Bemessung der Einzelstrafen beim Mitangeklagten Ro und der Einheitsjugendstrafe bei den übrigen Angeklagten zugrundegelegt hat, nicht aus. Das Landgericht hat zugunsten eines jeden Verurteilten entscheidend berücksichtigt, daß „der Wert der entwendeten Gegenstände gering war“ (UA 111). Die Angeklagten hatten die Behältnisse, in denen sie Brauchbares vermuteten, tatsächlich auch schon an sich gebracht. Bei der Fest-
setzung der Jugendstrafen hat sich das Landgericht zu Recht
maßgeblich von dem Erziehungsbedarf der Angeklagten leiten lassen (vgl. BGHR JGG S$S 18 Abs. 2 Erziehung 8, 10). Beim erwachsenen Mitangeklagten RB bleibt der Strafrahmen im Fall II. 3 im Hinblick auf die Regelung des § 52 Abs. 2 stGB ohnehin unverändert. Im übrigen hat das Landgericht bei diesem Angeklagten jeweils minder schwere Fälle des schweren Raubes angenommen und den Strafrahmen im Fall II.l zusätzlich gemäß SS 27, 49 StGB gemildert. Angesichts dessen kann hier ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung in den Fällen II. 1
und 3 der Urteilsgründe auf niedrigere Strafen erkannt hät-
te.
3. Der Senat faßt die Schuldsprüche zugleich mit deren
Änderung neu:
Die Kennzeichnung einer Tat als „gemeinschaftlich begangen“ gehört nicht in den Urteilstenor (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. S 260
Ran. 25).
Da der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in § 315 b StGB sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig began-
gen werden kann, war die Schuldform (hier: Vorsatz; UA 106)
in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH VRS 65, 359, 361; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 24).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann