Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 23.07.1997 – 3 StR 210/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 210/97 vom
23. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck
vom 16. Januar 1997 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Generalbundesanwalt beantragt, die Urteilsformel dahin zu ändern, daß auch die Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Oktober 1995 unter gleichzeitiger Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden, folgt dem der Senat nicht. Unabhängig von der Frage, ob einer solchen Einbeziehung nicht eine Zäsurwirkung der weiteren Vorverurteilungen vom 2. Mai 1994 und vom 28. September 1994 entgegensteht, da viel dafür spricht, daß diese noch nicht erledigt sind, würde die Einbeziehung zu einer Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe führen und damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstoßen (BGHR StGB § 55 I 1 Geldstrafe 3; Urteil des Senats vom
gleichen Tage - 3 StR 146/97 m.w.Nachw.). Der Senat ist deswegen an einer Beschlußverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGHR StPO § 349 II Verwerfung 3). Kutzer zschockelt Blauth
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