Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 23.07.1997 – 3 StR 146/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

23. Juli 1997 in der Strafsache

gegen

Mik zZ ED aus 10, geboren am GB 197: in HE Saale,

wegen schweren Raubes u.a.

‚106

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 23. Juli 1997, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor (gu

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. November

1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist zum Schuld- und zum Strafausspruch bezüglich der abgeurteilten Taten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe-

gründet.

Auch der Gesamtstrafenausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Durch die vom Landgericht unterlassene Einbeziehung der rechtskräftigen und gesamtstrafenfähigen früheren Geldstrafen in die Freiheitsstrafen ist der

Angeklagte nicht beschwert.

Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit kommt nicht in Betracht, denn eine Einbeziehung der beiden Geldstrafen durch einen neuen Tatrichter würde zu einer Er-

höhung der Freiheitsstrafe führen und damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstoßen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; BGHR StGB § 55 I 1 Geldstrafe 3; BGH, Beschl. vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 (S); BGH, Beschl. vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94).

Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler Pfister