Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 22.03.1995 – 2 StR 700/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 700/94 u vom
22. März 1995
in der Strafsache
gegen
Hans-Jürgen O0 ED aus Draiiip-D:c EEE, seboren
am DD. EEE 1947 in HaER/ SEE,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird im Falle II.10 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. August 1994 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer mittelbarer Falschbeurkundung entfällt.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat beschränkt die Verfolgung hinsichtlich der im Juni 1992 begangenen Tat - Fall II.10 der Urteilsgründe - gemäß S 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Urkundenfälschung.
Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO.
Die durch die Beschränkung der Verfolgung bedingte Änderung des Schuldspruchs bleibt ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch. Das Landgericht hat im Fall II.10 der Urteilsgründe auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt und dabei auf das gegenüber den anderen Fällen der Urkundenfälschung, in denen auf Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten erkannt worden ist, größere Maß der Schuld abgestellt, das es in der "Raffinesse" der Tatausführung und dem aus der Manipulation erzielten hohen Gewinn sieht. Daran ändert sich durch die Beschränkung der Verfolgung auf den Vorwurf der Urkundenfälschung nichts.
Soweit das Landgericht davon abgesehen hat, zwei rechtskräftig verhängte Geldstrafen in die Gesanmtstrafe einzubeziehen, hat es diese nach § 53 Abs. 2 Satz 2 und S 55 StGB mögliche Entscheidung zwar nicht begründet. Dies führt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, denn eine
Einbeziehung der beiden Geldstrafen durch einen neuen Tatrichter würde zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe führen und damit gegen das Verschlechterungsverbot des S 358
Abs. 1 StPO verstoßen (vgl. BGHSt 35, 208, 212; BGHR StGB g§ 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3).
Jähnke Niemöller RiBGH Gollwitzer ist durch Erkrankung verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Jähnke Detter Athing