Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 04.07.1997 – 2 StR 311/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. März 1997 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer (Jugendschutzkammer) des Landgerichts Koblenz zum

rückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht Trier hatte den Angeklagten wegen 150 Sexualstraftaten {SS 173, 174, 176, 1§ 0 StGB) zum Nachteil seiner Tochter P. (geb. am 25. August 1980) zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar wegen vor dem 21. Februar 1991 begangener 55 Taten unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen nach diesem Zeitpunkt verübter 95 Taten zu

einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.

Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Verfahren insoweit eingestellt, als ein beträchtlicher Teil der abgeurteilten Taten nicht Gegenstand der Anklage gewesen war; er hatte den Schuldspruch auf 68 Taten beschränkt, zugleich neugefaßt, den gesamten Strafausspruch aufgehoben

und die Sache an das Landgericht Trier zurückverwiesen. In

den Gründen seines Urteils hatte er ausgeführt, daß die eine Gesamtstrafe aus den Strafen für 16 Taten und den einzubeziehenden Strafen zu bilden sei, die andere Gesanmtstrafe

aus den Strafen für die übrigen 52 Taten.

Das Landgericht Trier hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil auf der Grundlage des neugefaßten Schuldspruchs und entsprechend der Vorgabe des Senats für die Zuordnung der Taten wiederum Gesamtfreiheitsstrafen von vier und

sechs Jahren verhängt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

förmlichen und sachlichen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, weshalb sich eine Er-

örterung der Verfahrensrüge erübrigt.

Das Landgericht hat - wie es in den Urteilsgründen selbst einräumt - gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Es hat, obgleich das Urteil nur vom Angeklagten angefochten worden war, für eine Reihe von Taten höhere Einzelstrafen als vorher verhängt. Das war rechtsfehlerhaft. Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu ändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (BGHSt 1, 252). Welche und wieviele Fälle von dem Verstoß betroffen sind (vgl. dazu die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts), bedarf keiner Darlegung; es handelt sich jedenfalls

um eine derartige Vielzahl von Einzelstrafen, daß die Be-

sorgnis besteht, ihre unzulässige Erhöhung könnte sich auch auf die Bemessung der gegenüber dem ersten Urteil nicht erhöhten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat hebt daher den Strafausspruch insgesamt, also das angefochtene Urteil in vollem Umfange auf. Aufrechterhalten bleiben dagegen ausnahmslos die tatsächlichen Feststellungen, auch soweit sie das Landgericht erst im angefochtenen Urteil ergänzend getroffen hat. Es erscheint angebracht, die Sache nunmehr an ein anderes, zum selben Land gehörendes Gericht gleicher Ordnung, hier das Landgericht Koblenz, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPo).

III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist dieselbe Rechtslage maßgebend, wie sie sich bereits auf Grund der ersten Senatsentscheidung in dieser Sache dargestellt hatte. Allerdings sind daneben noch die zusätzlichen Feststellungen im aufgehobenen Urteil (UA S. 32 ab Zeile 3 "In der Zwischenzeit ..." bis UA S. 33 Abschnitt III) zu beachten. Im Hinblick auf die Verfahrensrüge des Angeklagten ist zu bemerken, daß die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) eine erneute Vernehmung seiner Tochter P. als Zeugin

nicht gebietet.

'_ Im übrigen macht sich der Senat die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise des Generalbundesanwalts zueigen, der

in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt hat:

"Der neue Tatrichter wird im übrigen zu bedenken haben: Bei Straftaten der vorliegenden Art, die sich über

längere Zeiträume erstrecken, hängt es oft von Zufälligkei-

ten ab, ob sie gleichzeitig abgeurteilt werden können und dann insgesamt zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Zäsurwirkung vorheriger Urteile kann - wie hier - bewirken, daß mehrere Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden sind. Das darf aber nicht dazu führen, daß das "Gesamtstrafübel" dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr gerecht wird. Maßgebend ist das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts, nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen. Der Tatrichter hat die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafmaßes zu prüfen und erforderlichenfalls die Gesamtstrafen in einem solchen Maße herabzusetzen, daß insgesamt eine gerechte Bestrafung des Angeklagten erreicht wird (BGHSt 41, 310, 313 ...)}). Diesen Anforderungen genügt die tatrichterliche Begründung der beiden Gesamtstrafen nicht; sie läßt besorgen, daß die Höhe des Gesamtstrafenübels von zehn Jahren Freiheitsstrafe dem Schuldgehalt des Geschehens nicht mehr gerecht wird und daß der Bereich ge-

rechten Strafens damit verlassen worden ist.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu bedenken haben, daß es einer besonderen Begründung bedarf, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache dieselbe Rechtsfolge verhängt werden soll, obwohl durch das Revisionsgericht der Schuldumfang - wie hier ... geschehen - erheblich reduziert worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juni 1993 - 2 StR 98/93 - m.w.N.)."

Schließlich wird bei der erneuten Strafbemessung nicht nur dem Umstand Rechnung zu tragen sein, daß die Taten längere Zeit zurückliegen; zu berücksichtigen ist neben der Dauer der seit dem 1. Dezember 1994 vollzogenen Untersuchungshaft auch die vermeidbare Verfahrensverzögerung, die

insoweit eingetreten ist, als sich das Verfahren jetzt wie-

derum in demselben Stand befindet, den es bereits im Zeitpunkt der ersten Senatsentscheidung vom 20. September 1996 erreicht hatte. Das neu entscheidende Tatgericht wird in den Gründen seines Urteils das Maß der deshalb zu gewährenden Strafmilderung ausdrücklich zu bestimmen und anzugeben haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7

m.w.N.).

Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß