Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.06.1997 – 1 StR 221/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 221/97 vom
Ver — Par |
25. Juni 1997 in der Strafsache gegen
John Markus Martin F m aus N Seboren am GEB 1976 in u,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 25. Juni 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach- "teil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Zu dem die Verlesung der Aussage der Zeugin AGD Hetreffenden Revisionsvorbringen be-
merkt der Senat ergänzend:
l. Die Revision macht geltend, die Zustimmung zur Verlesung der polizeilichen Aussage der Zeugin (§ 251 Abs. 2 Satz 1 StPO) sei erteilt worden, weil die Strafkammer "in der Verhandlung angedeutet (habe), daß der Aussage der Zeugin ... keine besondere Bedeutung zukomme". Tatsächlich sei demgegenüber diese Aussage sowohl zur Begründung des Tötungsvorsatzes als auch zur Begründung der Ablehnung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch herangezogen worden. Hätte das Gericht hierauf zuvor hingewiesen, wäre die Zustimmung zur Verlesung der Aussage nicht
erteilt worden.
Damit kann die Revision nicht gehört werden. Die in Rede stehende Erklärung ist eine Prozeßhandlung. Prozeßhandlungen sind grundsätzlich unanfechtbar (ständ. Rspr., vgl. nur BGHSt 5, 338, 341; BGH wistra 1992, 309, 310 m.w.Nachw.). Für die Prüfung, ob eine Fallgestaltung vorliegen könnte, in denen aus "Gründen der Gerechtigkeit" ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. BGH NJW 1962, 589; BGH StV 1988, 372; vgl. auch Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.
§ 136 a Rdn. 14), bietet das dargelegte Revisionsvorbringen keine i.S.d. § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO ausreichende tatsächliche Grund-
lage.
Soweit das Revisionsvorbringen zugleich eine Aufklärungsrüge darstellt (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251
Rdn. 94), ist diese nicht zulässig erhoben ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist weder dargetan, welches konkrete Ergebnis eine persönliche Vernehmung der Zeugin gehabt hätte, noch warum sich die Strafkammer zur Vornahme der von der Revision vermißten Be-
weiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Maul
Brüning
Granderath
Wahl