Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 17.06.1997 – 4 StR 60/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 60/97 vom
17. Juni 1997
in der Strafsache
gegen
Reit KO, eboren ar GE 155 in
BED, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
KL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten Ralf KEEED «ird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. April 1996
1. in den Schuldsprüchen dahin geändert,
daß schuldig sind:
a)
b)
der Angeklagte Ralf KB ses Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in zwei Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und der Verleitung zu Börsenspekulationsge-
schäften,
die Mitangeklagte Heike KB der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Verleitung zu Börsenspekulationsge-
schäften;
hinsichtlich des Angeklagten Ralf KOEEEEEEB in gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, mit
Ausnahme der Einzelstrafaussprüche in den Fällen III 5 (8) 1, III 5 (33) 1 und III 5 (45) 1 der Urteilsgründe;
v2
3. hinsichtlich der Mitangeklagten Heike Kin Strafausspruch dahin geändert, daß sie zu einer Freiheitsstrafe (statt: Gesamtfreiheitsstrafe) von zwei Jahren mit Strafaussetzung
zur Bewährung verurteilt ist.
Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Ralf KÜEB an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des
Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Ralf K wegen Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulations-
geschäften in 162 Fällen, versuchten Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in 9 Fällen, versuchten Betruges in 14 Fällen und wegen Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Mitangeklagte Heike a] - die keine Revision
eingelegt hat - hat das Landgericht wegen Beihilfe „in den vorgenannten Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-
gesetzt.
1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Ralf KW hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Die Auffassung des Landgerichts, daß die insgesamt 225 abgeurteilten Optionsgeschäfte zueinander im Verhältnis von Tatmehrheit (S§ 53 StGB) stehen, begegnet durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
Allerdings ist jede irreführende Werbung, durch die der Angeklagte KO seinst als „Telefonverkäufer“ einen Kunden zur Auftragserteilung und Zahlung (mit-)veranlaßt hat, eine selbständige Tat (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297). Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen sind aber lediglich die Erstanlagen der Geschädigten BEN (Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften - Fall III 5 8) 1), Tg (versuchter Betrug in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften - Fall III 5 (33) 1) und N] (Betrug in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften - Fall III 5 (45) 1) zustande gekommen (vgl. UA 90 ., 185 f., 234, 329, 337, 344). Insoweit weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf; auch die für die genannten Fälle festgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen
sind nicht zu beanstanden und können bestehen bleiben.
Bei den übrigen 222 Geschäftsvorfällen war der Angeklagte nicht selbst als „Verkäufer“ tätig, sondern hat als Geschäftsführer der Firma C@Bdurch die bei der Firma tätigen „Telefonverkäufer“ Auftragserteilungen veranlaßt (UA 7, 17, 324, 329, 343 ff£f.). Die mit seiner Geschäftsleitung
einhergehende organisatorische Verzahnung verbindet diese 222
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ir
Einzelakte zu einer einzigen Tat des Betruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften (vgl. BGH aa0; BGH bei Dallinger MDR 1976, 14; BGH, Beschluß vom 12. März 1997 - 3 StR 5/97 [zur Untreue]; Tröndle StGB 48. Aufl. vor S§ 52 Rdn. 25 £f m.w.N.).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte Ralf Mn] gegen diesen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen
hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der
hiervon betroffenen 222 Einzelfreiheitsstrafen und der
Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Gemäß S 357 StPO ist der Schuldspruch bei der Mitangeklagten Heike KGB entsprechend zu ändern. Sie hat „sich persönlich nicht um die Verkaufstätigkeit (gekümmert)“, sondern war ihrer vorherigen Zusage entsprechend dem Angeklagten Ralf Klimmeck bei der Organisation der Firma behilflich (UA 349). Es liegt daher nur eine tateinheitlich begangene Beihilfe zum Betrug und zur Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften vor (vgl. BGHSt 40, 374, 377; BGH NStZ 1996, 296). Der Senat kann auch bei der Mitangeklagten Heike Ks ausschließen, daß sie sich gegen den geänderten Schuldspruch erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen
können.
Mit der Schuldspruchänderung entfallen die 225 Einzelstrafen, die das Landgericht gegen die Mitangeklagte Heike KW verhängt hat. Die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe kann dagegen als selbständige (Einzel-) Freiheitsstrafe bestehen
bleiben; denn bei dem unveränderten Unrechts- und Schuldgehalt
der Tat ist auszuschließen, daß die Mitangeklagte, wenn der Tatrichter nur eine Beihilfehandlung angenommen hätte, zu einer noch milderen Strafe verurteilt worden wäre (vgl. BGH NStZ 1996, 296 und NStZ-RR 1996, 227; BGH, Beschluß vom 12. März 1997 - 3 StR 5/97; Tröndle aaO vor S 52 Rdn. 52 m.w.N.).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann