Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 17.06.1997 – 4 StR 243/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Are

BUNDESGERICHTSHOF

Dez:

BESCHLUSS§

17. Juni 1997

in der Strafsache

gegen

Christin KO :us EEE dort geboren am EEE 1267, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 17. Juni 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPo).

Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Mai 1997 zu dem von der Revision gerügten Verstoß gegen § 163 a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPo:

Der Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, der darin liegen kann, daß dem Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung, bei der er sich nach ordnungsgemäßer Belehrung zur Aussage ohne Hinzuziehung eines Verteidigers bereit erklärte, nicht mitgeteilt wurde, daß sich bereits ein Verteidiger für ihn gemeldet hatte, kann zwar ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Vernehmung gemachten Angaben nach sich ziehen. Dies kann der Revision indes nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger der Ver-

wertung der polizeilichen Aussage durch Verneh-

mung der Verhörspersonen in der Hauptverhand-

lung widersprochen hat. Daß der Verteidiger im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft insoweit ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht hat, genügt nicht (vgl. BGHSt 38, 214, 226; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. $S 136 Rdn. 20, 20 a).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann