Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 18.06.1996 – 1 StR 281/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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KT
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR_281/96 SE une IT vom
18. Juni 1996
in der Strafsache
gegen
Mahmut TB aus ug. seboren an GE 15: in NED (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24. Januar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Es mag dahinstehen, ob dem Revisionsvorbringen noch mit der gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Klarheit die Behauptung zu entnehmen ist, daß hinsichtlich des Einsatzes des Verdeckten Ermittlers "Mario" die gemäß S 110 b Abs. 2 StPO erforderliche richterliche Entscheidung nicht ergangen sei. Jedenfalls scheitert die Rüge daran, daß weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung der Verwertung der Aussagen des dort vernommenen Zeugen "Mario" widersprochen worden sei (vgl. BGHSt 38, 214, 215; 39, 349, 352; BGH Stv 1996, 187, 189).
2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer mehrfach ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte "bis dahin unbescholten war und ... sich
nicht von sich aus zur Vermittlung von Betäubungsmittelgeschäften angeboten hat", sondern "mit Versprechungen ... zu der Tat verlockt wurde".
Wenn die Strafkammer nicht zuletzt im Hinblick auf den von ihr hervorgehobenen Umstand, daß der Angeklagte, nachdem ihm eröffnet worden war, daß die Lieferung von Rauschgift nicht mehr erwartet werde, von sich aus das Heroin von Hannover nach Süddeutschland verbracht hat, um den Verkauf doch noch durchzuführen, gleichwohl einen minder schweren Fall 1.5S.d. 5 29 a Abs. 2 BtMG nicht angenommen hat, liegt dies noch innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielrauns.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Maul
Ulsamer Granderath
Wahl Gerhardt