Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 21.05.1997 – 2 StR 115/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MWamsdacı vom
21. Mai 1997 in der Strafsache gegen
Friedrich Jcharn Re aus C EEE, dort geboren em iiiE 1 >50,
wegen Vollrauschs
I
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 21. Mai 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller
Detter
Dr. Bode
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 0)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. November 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Feststellungen zufolge versetzte sich der Angeklagte, der seit Jahren regelmäßig größere Mengen Alkohol trank und alsbald fast täglich betrunken war, durch Genuß von Bier und Schnaps in einen Rauschzustand, besuchte in der Nacht zum 31. Oktober 1995 um 0.20 Uhr die Schwester seiner Lebensgefährtin in deren Wohnung und zwang sie dort gewaltsam zur Duldung des Geschlechtsverkehrs; seine Blutalkoholkonzentration betrug dabei mindestens 2,04 und höchstens 3,79 %0. Das Landgericht hat zu seinen Gunsten den Höchstwert zugrunde gelegt
und ist, sachverständig beraten, zu dem Ergebnis gelangt,
daß seine Schuldfähigkeit bei der Vergewaltigung zumindest erheblich vermindert war (S 21 StGB), aber auch schon aufgehoben gewesen sein kann (S§ 20 StGB). Für die Tathandlung des Sichberauschens hat es ihm ebenfalls eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugute gehalten und die Strafe daher dem nach Ss 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 323 a Abs. 1 StGB entnommen.
II.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten, zuungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision
die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Strafausspruch, auf dessen Anfechtung die Revision wirksam beschränkt ist, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die verhängte, außerordentlich milde Strafe ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, noch zu genügen vermag (vgl. BGHR StB S 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 2, 5, 8, 13). Denn der Strafausspruch weist auch unabhängig davon Rechtsfehler auf, die sich zum
Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben können.
1. Durchgreifenden Bedenken begegnet bereits die Annahme, der Angeklagte sei bei der Tathandlung des Sichberauschens in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen (S 21 StGB). Dies trifft zwar zu, wenn der Täter, der sich in einen Rauschzustand versetzt, infolge psychischer und physischer Alkoholabhängigkeit unter einem derart starken Drang zur Alkoholaufnahme stand, daß seine
Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Genuß alkoholi-
scher Getränke zu widerstehen, erheblich herabgesetzt war (BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 12. November 1996 - 4 StR 519/96). Daß diese Voraussetzung vorlag, ist aber nicht hinreichend belegt. Das Landgericht begnügt sich damit, den Angeklagten als Gewohnheitstrinker zu bezeichnen, und schließt sich ansonsten der „entsprechenden Beurteilung“ durch den Sachverständigen an, ohne diese - mitsamt den ihr zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen und deren Bewertung - des näheren mitzuteilen. Das reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Annahme verminder-
ter Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei ist.
2. Selbst wenn dies aber bejaht werden müßte, läge ein Rechtsfehler jedenfalls darin, daß die Strafkammer den Strafrahmen des S$S 323 a StGB nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, ohne hierfür eine weitere Begründung zu geben. Die Strafrahmenmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in die Entscheidung des Tatgerichtes gestellt. Dabei sind auch Umstände zu berücksichtigen, die gegen die Wahl dieser Milderungsmöglichkeit sprechen. Unter diesem Gesichtspunkt drängte es sich im vorliegenden Fall auf, außer der Art und Schwere der hier verübten Rauschtat (dazu unter 3.) insbesondere den Umstand zu erörtern und zu bewerten, daß der Angeklagte sich vorher schon oft in einer bis zum Erinnerungsverlust führenden Weise betrunken hatte, obgleich ihm bewußt gewesen sein muß, daß er früher selbst ohne den seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindernden Einfluß des Alkohols schwerwiegende Sexualstraftaten verübt hatte und deswegen zu erheblichen Strafen verurteilt worden war.
Daß dies bedacht worden wäre, ist den Urteilsgründen nicht
zu entnehmen, wie überhaupt eine Abwägung der für und ge-
gen die Strafrahmenmilderung sprechenden Gründe fehlt.
3. Schließlich ist auch die Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafrahmens rechtlich zu beanstanden. Die Urteilsgründe führen als Straferschwerungsgründe lediglich an, daß die vom Angeklagten vergewaltigte Frau als Folgen der Rauschtat außer körperlichen Verletzungen auch bleibende seelische Schäden erlitt und der Angeklagte bereits strafrechtlich, unter anderem auch wegen Sexualdelikten, erheblich in Erscheinung getreten war. Diese Würdigung ist unvollständig; sie läßt mit der Art und Schwere der Rauschtat einen wesentlichen Strafschärfungsgrund außer
Betracht.
Allerdings kann die im Rausch begangene Tat als solche dem Täter nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er insoweit ohne Schuld gehandelt hat. Deshalb dürfen täterbezogene Merkmale, namentlich Motive und Gesinnung, die zur Rauschtat geführt haben, ebenso Verhaltensweisen des Täters, die nur in ihr zum Ausdruck gekommen sind, nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden (BGHSt 23, 375 £; 38, 356, 361; BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 1 und 7; BGH, Beschl. v. 11..März 1981 - 4 StR 72/81,
15. Oktober 1992 - 1 StR 621/92 und 26. Oktober 1994 - 3 StR 452/94). Der Revision kann daher nicht darin gefolgt werden, daß „die hinterhältige, raffinierte Begehungsweise“, die der Angeklagte gezeigt hat, indem er unter dem Vorwand eines Spiels die Hände des Opfers fesselte, straferschwerend zu werten gewesen wäre (ebenso für „zielbewußtes Vorgehen“ und „nachhaltiges Verfolgen eines verbrecherischen Plans“: BGH, Beschl. v. 5. Juli 1973 - 4 StR 315/73).
Andererseits sind tatbezogene Merkmale des im Rausch begangenen Delikts, insbesondere dessen Art und Schwere strafschärfender Berücksichtigung zugänglich (BGHSt 38, 356, 361 = BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 6 m.w.N.). Daß sich das Landgericht dessen bewußt gewesen wäre, ist seinen Strafzumessungserwägungen nicht zu entnehmen. Mit der Art der Rauschtat ist ein erheblicher Erschwerungsgrund unbeachtet geblieben. Für die Strafzumessung beim Vollrausch sind zwar zunächst die Umstände und Gesichtspunkte maßgebend, die sich auf die Tathandlung des Sichberauschens beziehen. Doch kommt es auch wesentlich darauf an, ob die Rauschtat nach ihrer gesetzlichen Wertung objektiv ein leichtes Vergehen (z. B. eine Sachbeschädigung) oder ein schweres Verbrechen (z. B. ein Tötungsdelikt) ist (statt aller: Spendel in LK 11. Aufl. § 323 a Rdn. 289 m.w.N.). Das Landgericht hätte deshalb in Betracht ziehen müssen, daß die Rauschtat hier eine Vergewaltigung war und ein solches Delikt, wie die gesetzliche Strafandrohung (Regelstrafrahmen zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) verdeutlicht, ein schwerwiegendes Verbrechen darstellt. Die Urteilsgründe weisen nicht aus, daß dies bedacht worden wäre. Unberücksichtigt geblieben ist auch die Schwere der vorliegenden Rauschtat, die nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, daß die vergewaltigte Frau Todesangst ausstand, weil sie glaubte, ersticken zu müssen, als ihr der Angeklagte den Mund zuhielt, und daß der erzwungene Geschlechtsverkehr ungeschützt (mit Samenerguß in die Scheide) stattfand (zur strafschärfenden Berücksichtigung dieses Umstands vgl. BGHSt 37, 153; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 7). Auch diese, das Opfer beson-
ders belastenden Umstände kennzeichnen die Rauschtat in
ex
ihrer konkreten Gestaltung als objektiv schwerwiegend und
hätten daher Beachtung verdient.
4. Das Landgericht hat es als strafmildernden Umstand gewertet, daß gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) angeordnet worden ist. Ob darin etwa deshalb ein Rechtsfehler liegt, weil einerseits Strafen und Maßregeln grundsätzlich unabhängig voneinander zu verhängen sind (eingehend zu dieser Frage: Hanack in LK 11. Aufl. vor SS 61 ff Rdn. 15 f), andererseits $S 46 Abs. 1 StGB nur die von der Strafe zu erwartenden Wirkungen ausdrücklich für zumessungserheblich erklärt, kann offenbleiben. Nicht unbedenklich erscheint es jedenfalls, diesem Umstand ein so großes Gewicht zuzuerkennen, daß sich die Strafe der Untergrenze des noch
Schuldangemessenen nähert. III.
Der Strafausspruch ist folglich mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Unterbringungsanordnung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt;
sie kann daher bestehen bleiben.
Jähnke Niemöller Detter
RiBGH Dr. Bode ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Rothfuß