Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 15.10.1992 – 1 StR 621/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS 1 StR 621/92
vom
15. Oktober 1992
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3, auf dessen Antrag, am 15. Oktober 1992 gemäß $S 349 Abs. 2 und & StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27, Mai 1992 aufgehoben
a) im Fall F. (II 2); die Feststellungen zum äußeren Geschehen der im Rausch begangenen Tat (II 2 b, c) bleiben aufrechterhalten;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: - I,
l. Zur Aufhebung im Fall F. führt bereits ein Verstoß gegen den Zweifelssatz. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach drei Flaschen Bier vor der Vergewaltigungstat auch eine Flasche Branntwein getrunken, um sich zu betrinken, was (möglicherweise) zu einem Vollrausch führte. Danach wäre die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches gerechtfertigt gewesen. Die Beweilswürdigung zeigt aber, daß die Angaben des Angeklagten über die zusätzlich getrunkene Flasche Branntwein vom Landgericht nur nicht widerlegt werden konnten, Der Tatrichter kann eine Verurtellung aber nur auf Umstände stützen, von denen er überzeugt ist (vgl. hierzu BGH NJW 1967, 2367; BGHR StPO 5 261 Einlassung 1, 2, 4; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 57 m.w.Nachw.).
Bei 5 323 a StGB handelt es sich allerdings um einen Straftatbestand, der auch anzuwenden ist, wenn der Vollrausch lediglich nicht auszuschließen ist (vgl. BGHSt 32, 48). Die Straftat kann aber vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden, so daß der Angeklagte bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat benachteiligt wird, wenn der Tatrichter von der "nicht widerlegten", aber auch nicht bewiesenen Trinkbehauptung des Angeklagten ausgeht.
Die Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen der im Rausch begangenen versuchten Vergewaltigung {2 b, c)} ' sind rechtsfehlerfrei getroffen und*werden aufrechterhalten.
Die Aufhebung im Fall F. führt zur Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Auf die Einzelstrafe im Fall K. hat sich die Verurteilung im Fall F. wegen Vollrausches nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt.
2, Im Fall K. ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte bei einer maximalen BAK von 2,6%0 Unrechtseinsicht hatte. Er war nicht schuldunfähig. Die Anwendung des S 21 StGB kann aber nicht - wie es das Landgericht getan hat - auf erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit gestützt werden (vgl. BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; BGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 4; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 21 Rdn. 3). Durch den Rechtsfehler ist der Angeklagte nicht beschwert. Zudem hat das Landgericht bei der Anwendung des 5 21 StGB möglicherweise die hier sehr naheliegende erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Auge gehabt.
II.
Der Senat bemerkt für die neue Hauptverhandlung:
PP
1, Nach bisheriger Rechtsprechung soll eine Verurteilung nach § 323 a StGB ausgeschlossen sein, wenn bereits Zweife} bleiben, ob sich der Täter überhaupt- in einem Rauschzustand befand (BGHSt 32, 48, 54; vgl. aber auch Dreher/Tröndle aa0 S 323 Rdn. 5 c m.w.Nachw.).
Allerdings ist der Tatrichter nicht gehalten, anderweit nicht belegte Angaben eines Angeklagten zur Trinkmenge als "unwiderlegbar" zu übernehmen, wenn das dem Zustandsbild des Angeklagten widerspricht. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie nach den bisherigen Feststellungen - ein Gesprächspartner von einer Alkoholisierung des Täters nichts bemerkt hat und der Vollrausch dadurch entstanden sein soll, daß ein Angeklagter, der üblicherweise "nie Schnaps trinkt", hiervon am Tattag eine ganze Flasche getrunken haben will, wie er "erstmals in der Hauptverhandlung" behauptet.
2. Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum: zur Annahme eines Vollrausches kommen, so ist darauf hinzuweisen, daß bei S 323 a StGB nicht die im Vollrausch begangerie Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage der Strafzumessung ist. Es ist unzulässig, dem Täter Verhaltensweisen und Motive anzulasten, die nur in der Rausch-
tat selbst zum Ausdruck kommen (BGHSt 23, 375, 377: BGHR
StGB § 323 a Abs, 2 Strafzumessung 1, 2).
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