Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 15.05.1997 – 4 StR 167/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. Mai 1997 in der Strafsache
gegen
Alexander N ED zus RER geboren am GEEEB 1958 in U (Rusland),
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Ar:
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Novenmber 1996 im Maßregelausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit versuchter schwerer Brandstiftung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das nur den Maßregelausspruch betreffende Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 14. April 1997 ausgeführt:
"l. Sachverständig beraten geht das Landgericht beanstandungsfrei davon aus, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis im Sinne einer krankhaften seelischen Störung litt, die zu einem Ausschluß seiner Schuldfähigkeit führte. Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB ist jedoch eine eindeutige Bewertung des "Zustandes" des Beschuldigten erforderlich, weil nur eine zweifelsfreie Darlegung der Auswirkungen der Geisteskrankheit auf die Schuldfähigkeit eine Nachprüfung ermöglicht. Das setzt voraus, daß geklärt ist, ob der Beschuldigte noch die Fähigkeit besitzt, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen, oder ob er lediglich außer Stande ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Die Anwendung des § 20 StGB kann nicht - wie dies das Landgericht ohne nähere Begründung getan hat - auf beide Alternativen gleichzeitig gestützt werden (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3; Gefährlichkeit 5).
2. Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts begegnet darüber hinaus weiteren Bedenken. Zwar hat die Kammer zutreffend ihrer Entscheidung zugrundegelegt, daß generell die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus davon abhängt, ob aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16). Jedoch halten die auf den Fall bezogenen Erwägungen, mit denen sie eine solche Wahrscheinlichkeit künftiger Tatbegehung bejaht, rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Kammer hat die Gefährlichkeitsprognose für den Angeklagten allein auf die im krankheitsbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Anlaßtaten vom 21. Juli 1995 und das Gutachten des Sachverständigen gestützt. Aufgrund des beim Beschwerdeführer vorhandenen Wahnsystems bestehe bei einem entsprechenden Auslöser, der nicht schwerwiegend
sein müsse, die Wahrscheinlichkeit erheblicher Taten, die sich nicht nur gegen seine Ehefrau, sondern auch gegen andere richten könnten, da das bei ihm vorhandene Gewaltpotential generalisiert sei. Dem stehe nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer vor und nach den Anlaßtaten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Diese jeweils für sich gewürdigten Umstände lassen besorgen, daß die Kammer die erforderliche Gesamtabwägung nicht ausreichend vorgenommen hat. Zwar hat der Angeklagte im Rahmen des Tatgeschehens mehrere nicht unerhebliche rechtswidrige Taten begangen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite des § 306 Nr. 2 StGB ausreichen, einen natürlichen Vorsatz zu begründen. Zwar würde auch ein untauglicher Versuch die Annahme einer rechtswidrigen Tat begründen. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer an den von ihm aufgeschichteten Haufen (UA S. 7) Feuer gelegt, um seine Frau zu ärgern und ihr wegen der zerstörten Unterlagen Probleme zu bereiten (UA S. 8). Gleichwohl hat die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf (UA S. 11) den Schluß auf den natürlichen bedingten Vorsatz zur Inbrandsetzung des Gebäudes oder wesentlicher Teile davon gezogen, ohne näher darzulegen, aus welchen Gründen sich das Feuer trotz der Zeitspanne zwischen dem Entzünden des Papiers - der Beschwerdeführer hatte sich danach in die Küche begeben, um dort ein Bier zu trinken (UA S. 7) - und dem mit einfachen Mitteln zu bewältigenden Löschen durch die zwischenzeitlich eingetroffene Ehefrau, nicht weiter ausgebreitet hatte, wobei der im Urteil nicht näher beschriebene Fußboden noch kein Feuer gefangen hatte (UA S. 8). Darauf kommt es letztendlich aber nicht an, weil auch beim Vorliegen einer rechtswidrigen versuchten schweren Brandstiftung die Unterbringungsanordnung keinen Bestand haben könnte.
Den am 21. Juli 1995 begangenen Taten des Beschwerdeführers lag nach den Feststellungen eine Ausnahmesituation zugrunde. Er hatte nach seiner Rückkehr aus Rußland festgestellt, daß seine Ehefrau, von der er getrennt lebte, während seiner Abwesenheit Möbel aus der gemeinsamen Wohnung entfernt hatte und war darüber in Wut geraten. Aus dieser Situation kam es - nach Alkoholgenuß - zu den Vorfällen vom 21.07.1995. Weder zuvor - zu den dem Auszug der Ehefrau zugrundeliegenden Vorfällen ist ein symptomatischer Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht festgestellt - noch nach der Tat kam es zu krankheitsbedingten Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau, deren Wohnung er auch nach dem Vorfall aus Anlaß von Besuchen bei seiner Tochter aufgesucht hat (UA S. 5). Keine
konkreten Anhaltspunkte lassen die Urteilsgründe dafür erkennen, woraus das "generalisierte Gewaltpotential" des Beschwerdeführers konkret abgeleitet wird. Seine Wahnvorstellungen beziehen sich in erster Linie auf seine Ehefrau (UA S. 5/6); Feststellungen zu anderen Personen, gegen die sich die Aggressionen des Beschwerdeführers richten könnten, lassen sich dem Urteil ebensowenig entnehmen wie die Art der ‚ Taten, die von ihm zu erwarten sind. Bei dieser Sachlage ist - zumal die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers "entaktualisiert" ist (UA S. 15) - angesichts der erheblichen Beschwer durch die zeitlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Ausnahmefall, in dem bereits bei nur einem Vorfall dessen besonderes Gewicht dafür spricht, daß der Täter aufgrund seines konkreten Zustandes weitere erhebliche Straftaten begehen wird, noch nicht gege-
ben."
Dem schließt sich der Senat an.
Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen urlaubsbedingter
Abwesenheit an der Unterschrift verhindert. Meyer-Goßner
Athing Ernemann