Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.05.1997 – 3 StR 172/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUN DESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 172/97
vom
7. Mai 1997 in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Dezember 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die zweite Ge-Samtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate (anstatt auf zwei Jahre) festgesetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ten ergeben.
Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat jedoch keinen Bestand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt
ausgeführt: Es ist
"nicht möglich, die drei in den Fällen 3 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (nämlich zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr acht Monaten und von drei Monaten sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zusammenzufassen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen (wobei nach S$S 54 Abs. 3 StGB dann, wenn eine Gesamtstrafe aus Freiheitsund Geldstrafe zu bilden ist, ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht) nicht erreichen und erst recht nicht überschreiten. Infolgedessen hätte hier
- unter Berücksichtigung von § 39 StGB - höchstens auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten erkannt werden dürfen und mindestens eine solche von einem Jahr neun Monaten ausgesprochen werden müssen
(s 54 Abs. 1 Satz 2 StGB)."
Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Ceneralbundesanwalts die zweite Gesamtfreiheitsstrafe auf
ein Jahr und neun Monate festgesetzt.
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