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BGH Urteil vom 29.04.1997 – 1 StR 96/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR 96/97 cz N Nandaı ( vom

29. April 1997

in der Strafsache

gegen

Siegfried KW aus SERIE, geboren am GENE 155° in SOHEEEEED.

2. Wieslaw Michal PB EEE , geboren am nl 1950 in m (Polen),

wegen versuchten Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 29. April 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher,

Landau als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE ou: WEEEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten K@,

Rechtsanwalt GEEEED aus GEEEEED

als Verteidiger des Angeklagten 7

Justizangestellte Ey

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

17. September 1996 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen.

Von Rechts wegen Gründe:

Gegenstand der zulässig beschränkten Revision ist lediglich der Freispruch beider Angeklagten von dem Vorwurf, sie hätten einvernehmlich einen im Eigentum des Angeklagten KB stehenden Pkw BMW 318 i nach Polen verschoben und Kg habe das Fahrzeug sodann wahrheitswidrig als gestohlen gemeldet, um - allerdings erfolglos - von seiner Kaskoversi-

cherung Ersatz zu fordern.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmit-

tel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge, das Landgericht habe ein in der Hauptverhandlung verlesenes Schreiben der Ehefrau des Angeklagten xD unter Verstoß gegen § 261 StPO bei der Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt, ist schon nicht in zuläs-

siger Form erhoben.

Die Zeugin ist in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden, weil sie sich bereits zuvor auf ihr Zeugnisverweigefungsrecht berufen hatte. Bei dieser Sachlage hätte mit Blick auf § 252 StPO im einzelnen vorgetragen werden müssen, wie es zu dem Schreiben der zeugin gekommen war. Zwar können frühere schriftliche Äußerungen eines zur Aussageverweigerung berechtigten Angehörigen dann verlesen und verwertet werden, wenn sie spontan und aus eigener Initiative des Zeugen, insbesondere ohne gezielte Nachfrage der Ermittlungsbehörden, gemacht worden sind (BGHSt 36, 384, 389; BGHR StPO § 252 Vernehmung 1, Verwertungsverbot 5 und 13). Hier hatte die Zeugin jedoch an die in der vorliegenden Sache bereits ermittelnde Kriminalpolizei geschrieben, nachdem ihr zur Sachaufklärung ein Fragebogen übersandt worden war. Das legt die Annahme einer unverwertbaren schriftlichen Aussage jedenfalls nahe, die Frage kann andererseits aber nicht abschließend geklärt werden, weil das vorausgegangene Anschreiben der Kriminalpolizei von der Revision nicht mitge-

teilt worden ist.

Die Rüge wäre im übrigen auch nicht begründet, denn dem Schreiben ist entgegen dem Vorbringen der Revision kein ausreichender Zusammenhang mit dem Abhandenkommen des Fahrzeugs

zu entnehmen.

2. Auch soweit sich das Landgericht mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Fragebogen der Kasko-Schadensanzeige befaßt hat, deckt die Revision keinen Verstoß gegen § 261 StPO auf. Sie erschöpft sich darin, die vom Landge-

richt erkannten Gesichtspunkte anders zu bewerten und die landgerichtliche Beweiswürdigung durch eigene Erwägungen zu

ersetzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

II. Die Sachrüge

Durchgreifende Rechtsfehler haben sich auch bei sachlich-rechtlicher Nachprüfung des Urteils nicht ergeben. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß das angefochtene Urteil eine zusammenhängende Darstellung der für erwiesen erachteten Feststellungen vermissen 1äßt (vgl. dazu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2,.5)- Stattdessen schließen sich an die Darstellung des Anklagevorwurfs unmittelbar die Einlassung des Angeklagten KW und ihr folgend die Darstellung und Würdigung der Beweise an.

1. Das ist hier deshalb hinzunehmen, weil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen nicht schematisch angewendet werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 26. November 1996 - 1 StR 405/96) und sich hier aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Umstand, daß das Landgericht alle vernommenen Zeugen für uneingeschränkt glaubwürdig erachtet hat, ergibt, daß es von nachfolgendem

Sachverhalt ausgegangen ist:

Im August/September 1974 plante der Angeklagte KgBeinen Umzug nach EEE, wo er sich bereits über längere Zeiträume aufhielt und arbeitete. Um den Verkauf seiner Wohnung in Schwerte zu fördern, hatte er zwei Nachbarn Wohnungsschlüssel ausgehändigt, damit diese die Wohnung mögli-

chen Kaufinteressenten zeigen konnten. Mindestens 17 Inter-

essenten konnten so die Wohnung in Abwesenheit des Angeklagten KW betreten und hatten dabei auch die Möglichkeit, unbeobachtet Gegenstände zu entwenden. Während dieser Zeit war - jedenfalls zeitweise - auch der Pkw BMW nahe der Wohnung

in Schwerte abgestellt.

Am 23. August 1994 fuhr der Angeklagte BB in Begleitung eines Unbekannten mit diesem BMW über die polnische Grenze. Dabei war er im Besitz des Fahrzeugscheins. Am 24. August 1994 händigte der Angeklagte KB seinem Arbeitskollegen PB, der nach Polen reisen wollte, einen Originalschlüssel des Fahrzeugs aus und bat ihn, dort einen Nachschlüssel anfertigen zu lassen, weil er angesichts seiner bevorstehenden Scheidung Streit mit seiner als Fahrzeughalterin eingetragenen Ehefrau um die Eigentumsrechte an dem Fahrzeug befürchtete. Am 2. oder 3. September erhielt der Angeklagte den Nachschlüssel.

Zu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt im August oder September 1994 sprach der Angeklagte KM seinen Nachbarn cp in SCHE an und fragte, ob jener wisse, weshalb der BMW plötzlich vor dem Haus in SW stehe, wo er ihn doch zuletzt hinter dem Haus abgestellt habe. Auch nach diesem Gespräch stand der BMW zeitweilig noch vor der

Wohnung in SEND.

Am 9. September 1994 zeigte der Angeklagte Kf den Diebstahl des Fahrzeugs bei der Polizei in Mi und danach seiner Kaskoversicherung an. Dabei erwähnte er trotz ausdrücklicher Fragen auf einem Fragebogen der Versicherung weder den Besitz des Nachschlüssels noch den Umstand, daß im

August 1994 das Fahrzeug möglicherweise von einer unbekannten Person gefahren worden war. Durch den vertraulichen Hinweis des Schwiegervaters des Angeklagten KW, das Fahrzeug sei womöglich gar nicht gestohlen worden, wurde der zuständige Sachbearbeiter der Versicherung mißtrauisch und gab ein Schlüsselgutachten in Auftrag. Ohne hiervon zu wissen übersandte der Angeklagte wenig später unaufgefordert einen Nachschlüssel mit dem Bemerken, er habe diesen erst jetzt

gefunden.

2. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht ohne greifbaren Rechtsfehler den Angeklagten K@8 aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat und des versuchten Betruges freigesprochen, weil es seine Einlassung in wesentlichen Punkten nicht widerlegen konnte. Es hat insbesondere nicht ausschließen können, daß Unbekannte Gelegenheit gehabt hätten, sich anläßlich einer Wohnungsbesichtigung in SEE in den Besitz eines Fahrzeugschlüssels und der Fahrzeugpapiere zu bringen, das Fahrzeug zu entwenden und es dem Angeklagten BEE zu übergeben. Weiter konnte das Landgericht - unterstützt durch die Aussage des Zeugen SCEEEEEEEED, wonach das Fahrzeug eventuell nach dem 23. August 1994 vor dem Haus des Angeklagten stand - nicht ausschließen, daß das Fahrzeug aus "Polen wieder nach sHEEEEED zurückgebracht wurde, weil die polnischen Abnehmer befürchtet hätten, es sei bei der Polizeikontrolle beim Grenzübertrrtt am 23. August 1994 registriert worden. Möglicherweise seien das Fahrzeug wieder in der Nähe der Wohnung des Angeklagten abgestellt und Schlüssel und Papiere in den Briefkasten des Angeklagten geworfen worden. Es könne sein, daß der Angeklagte dies bemerkt, jedoch nicht angezeigt habe, weil er

ohnehin nicht mit einer Aufklärung des Vorfalls gerechnet habe. Möglicherweise aus Fahrlässigkeit habe er den Vorfall auch später seiner Versicherung nicht mitgeteilt. Deshalb sei ihm auch nicht zu widerlegen, daß das Fahrzeug Anfang September in MB - unter Umständen sogar vom selben Täterkreis - wirklich gestohlen worden sei.

Den Angeklagten BB hat das Landgericht aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat dieser Angeklagte, der im übrigen wegen einer weiteren ähnlichen Tat verurteilt worden ist, eingeräumt, er habe das Fahrzeug in dem Glauben nach Polen ausgeführt, er handle im Einvernehmen mit dem Halter, der einen Diebstahl gegenüber Polizei und Versicherung habe vortäuschen wollen. Doch liege - so das Landgericht - insoweit nur eine straflose versuchte Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat und zum Betrug vor, denn die Haupttat sei nicht nachweisbar. Hehlerei scheide ebenfalls aus, weil diesem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, daß er eine rechtswidrige Vortat nicht in Erwägung gezogen habe.

3. Das Landgericht hat auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich nicht in der Lage gesehen hat, die Angeklagten in den für eine Verurteilung wesentlichen Punkten zu überführen. Es hat deutlich gemacht, daß es die von der Revision vermißten eindeutigen Feststellungen zu der Frage, ob EBD den Pkw am 23. August 1994 mit Einverständnis des Angeklagten oder ohne dessen Wissen nach Polen fuhr, gerade nicht hat treffen können. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme begründet, der Vorfall um den von dem Zeugen

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POEEEEED besorgten Nachschlüssel stehe mit dem Abhandenkonmen des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang, zumal das dazu eingeholte Schlüsselgutachten nicht widerlegen konnte, daß tatsächlich ein Nachschlüssel in Polen hergestellt worden

ist.

Diese tatrichterliche Bewertung der festgestellten Tatumstände und Indizien hat das Revisionsgericht hinzunehmen, mag auch - wie die Revision mit eigenen Erwägungen darzule-

gen versucht - ein anderes Ergebnis durchaus vertretbar er-

scheinen.

Schäfer Granderath "Brüning

Boetticher Landau