Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 26.11.1996 – 1 StR 405/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AU
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Ad. Ha buy
vom
26. November 1996 in der Strafsache
gegen
Dieter WED aus rg, dort geboren am ER 1934, |
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt BD in der Verhandlung,
Staatsanwalt «am bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus rein
als Verteidiger,
Justizobersekretär «am
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
>
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg
vom 15. Februar 1996 wird verworfen.
Die Kosten der Revison der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das oben genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ver-
urteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn vom Vorwurf einer anderweit begangenen versuchten Vergewaltigung freigesprochen. Vergebens richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft - zu Ungunsten des Angeklagten - gegen den Strafausspruch und gegen den freisprechenden
Teil des Urteils. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge Erfolg.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Revisionsgericht könne aufgrund unzureichender Darstellung nicht prüfen, ob der (Teil-)Freispruch auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Das Landgericht hat die Anklage einer versuchten Vergewaltigung in allen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen mitgeteilt. Es hat ausführliche Feststellungen zu solchen Umständen getroffen, die für die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin von Bedeutung sind, und dargelegt,
- wie es nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Angeklagten zur Anzeige durch die bei ihm angestellte Belastungszeugin sD gekommen ist und
- was dem Diebstahlsvorwurf gegen diese Zeugin, der zur Kün-
digung führte, zugrundelag.
Hieran hat das Landgericht jeweils seine Wertungen angeschlossen und begründet, warum es sich nicht sicher davon überzeugen konnte, daß tatsächlich ein Vorgang, wie er der Anklage zugrundeliegt, überhaupt stattgefunden hat.
Zum eigentlichen Tatvorgang hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Das begründet hier keinen Rechtsfehler. Zwar müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich nach Mitteilung des Anklagevor-
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wurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, die der Tatrichter für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen (zusätzlichen) Feststellungen nicht treffen konnte (BGHR StPO $S 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5; ständige Rechtsprechung).
Diese Anforderungen können jedoch nicht schematisch angewandt werden. Hier waren Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht möglich, denn der Angeklagte hat den Tatvorwurf als Erfindung und Rache für die Kündigung wegen Diebstahls bezeichnet, und das Landgericht konnte sich - unter Darlegung der Gründe hierfür - nicht sicher davon überzeugen, daß der von der Zeugin geschilderte Vorgang überhaupt stattgefunden hat. Damit blieb nichts, was zum. eigentlichen Tatvorwurf zur Überzeugung des Gerichts als erwiesen hätte festgestellt werden können.
2. Auch die Beweiswürdigung enthält keinen durchgrei-
fenden Rechtsfehler.
a) Die Zeugin MB hatte nach ständigen Belästigungen durch den Angeklagten aufgrund des zur Verurteilung führenden Vorganges vom 13. August 1993 am Morgen des folgenden Tages das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten mündlich gekündigt. Das Landgericht erwägt neben anderem, daß die Zeu- -gin es eher bei der Kündigung belassen und diese nicht zurückgenommen haben würde, wenn am Nachmittag des 14. August 1993 zusätzlich die behauptete versuchte Vergewaltigung stattgefunden hätte. Das ist zwar kein "zwingender" Schluß,
wie ihn die Revision fordert, aber er ist möglich und damit vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 26, 56, 63; ständige
Rechtsprechung).
b) Ein Widerspruch liegt nicht darin, daß das Landgericht einerseits nicht feststellen konnte, die Zeugin habe bewußt die Unwahrheit gesagt, sich andererseits von der Richtigkeit ihrer Aussage zur versuchten Vergewaltigung aber
auch nicht überzeugen konnte.
c) Das Landgericht hat die die Glaubwürdigkeit der (erwachsenen) Zeugin bestätigenden Sachverständigengutachten nicht "unerwähnt" gelassen, vielmehr nach den einander widersprechenden Gutachten "letztendlich... selbständig und eigenverantwortlich" entschieden. Das war seine Aufgabe. Daß es sich mit der Aussagekonstanz der Zeugin nicht auseinandergesetzt hat, war angesichts des behaupteten ganz einfachen und kurzen Tatgeschehens kein Rechtsfehler, da hieraus ein Schluß auf die Glaubwürdigkeit nicht gezogen werden muß-
te.
3. Die Strafzumessung zur sexuellen Nötigung ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht bereits bei der Prüfung eines minder schweren Falles sämtliche, auch die der Tat "vorausgehenden" Umstände, und damit also die sexuellen Belästigungen vor der Tat, berücksichtigt; desgleichen, "daß der Angeklagte seine Stellung als Arbeitgeber... ausgenutzt hat". Das hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut herangezogen. Eine eingehende nochmalige Darstellung der sexuel-
len Nachstellungen auch im Rahmen der Strafzumessung war überflüssig, hier genügte der Hinweis auf diese bereits zu-
vor geschilderten Vorgänge.
Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung hat mit der Sachrüge Erfolg.
Allein auf die Aussage der Zeugin SP wollte das Landgericht im Hinblick auf die im einzelnen dargelegten Bedenken keine Verurteilung stützen. Das führte zum Freispruch wegen des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung, für die kein weiteres Beweismittel oder -anzeichen zur Verfügung stand. Aus dem gleichen Grund hat das Landgericht es auch offen gelassen, ob es bereits früher - was die Zeugin Sg» bestritten hatte - zum einverständlichen Geschlechtsverkehr
mit dem Angeklagten gekommen war.
Zum Tatvorwurf der sexuellen Nötigung war das Landgericht jedoch nicht auf die Aussage der Zeugin S@@B alleine angewiesen. Einen Teil der von dieser behaupteten und vom Angeklagten bestrittenen vorangegangenen sexuellen Belästigungen hatte die Zeugin GW nach deren Aussage am Telefon mitgehört, und diese Zeugin hat auch wesentliche Teile des Tatherganges als eigene Beobachtung geschildert. Damit stand die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin im Mittelpunkt der Beurteilung. Zwar hat das Landgericht hierzu verschiedene Umstände mitgeteilt, aus denen es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin schließt, und auch dargelegt, daß es in bezug auf die Aussage zur sexuellen Nötigung keine Anhaltspunkte für ein Komplott der Zeuginnen gefunden habe. Das genügt hier nicht.
Zentrale Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Zeugin CB mußte deren Verhältnis zum Angeklagten haben. Das Landgericht teilt hierzu eher am Rande mit, es könne nicht angenommen werden, daß die Zeugin "wegen eines in der Vergangenheit geführten Arbeitsgerichtsprozesses eine Falschaussage machen würde. Dieser Prozeß (sei) abgeschlossen, die Zeugin (habe) eine Abfindung erhalten". Gab es aber eine solche Auseinandersetzung der Zeugin mit dem Angeklagten, durfte sich das Landgericht nicht mit allgemeinen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin und zu fehlenden Anhaltspunkten für eine Falschaussage begnügen. Vielmehr mußte es sich damit auseinandersetzen, welches der Grund für die dem Prozeß offenbar zugrundeliegende Kündigung war. Daß der Prozeß mit einer Abfindung der Zeugin endete, kann dann ohne Einfluß auf die Zeugenaussage gewesen sein, wenn die Zeugin mit Kündigung und Abfindung schließlich zufriedengestellt war. Grund und Stand der Auseinandersetzung hätte aber auch für die Beurteilung der Entstehung der Aussage GEB wesentlich sein können; ob also bei ihrer ersten Belastung des Angeklagten bereits Streit bestand oder dieser schon damals oder
erst im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ausgeräumt war und
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welchen Einfluß eine eventuell im Streit gemachte erste Aussage auch nach dessen Beendigung auf eine Aussage in der Hauptverhandlung gehabt haben konnte.
Schäfer Ulsamer Maul
Granderath Brüning