Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.04.1997 – 3 StR 25/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR _25/97
vom
25. April 1997 in der Strafsache
gegen
Oliver Carsten S EEE aus BEE, dort geboren am (GE 1965,
wegen Vorrätighaltens von Propagandamitteln verfassungs-
widriger Organisationen
G
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten
verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; der Strafausspruch hält
hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der nach den Urteilsgründen bisher nicht bestrafte Angeklagte hat den Besitz der beiden, jeweils mit zwei Hakenkreuzen und weiteren Parolen bedruckten Zettel nicht bestritten, jedoch in Abrede gestellt, diese in Verbreitungs-
absicht bei sich aufbewahrt zu haben.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, daß er keine innere Abkehr von der durch ihn begangenen Straftat hat erkennen lassen und die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe maßgeblich deshalb für unerläßlich gehalten, "weil er jede innere Abstandnahme von der Tat vermissen ließ" (UA S. 9). Auch die Verneinung einer günstigen Sozialprognose hat es im wesentlichen auf diesen Umstand gestützt. Da der Angeklagte die für die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatbestandsalternative des Vorrätighaltens i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Verbreitungsabsicht bestreitet, durften ihm nach ständiger Rechtsprechung fehlende Schuldeinsicht und fehlende innere Abkehr von der Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. BGH MDR 1980, 240; NStZ 1981, 257; BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4). Diese Grundsätze gelten im übrigen auch bei der Frage der Strafaussetzung zur
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D
II Gesamtwürdigung, unzureichende 6).
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