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BGH Beschluss vom 24.04.1997 – 4 StR 151/97

4. Strafsenat

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KT

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_151/97

vom

24. April 1997 'in der Strafsache

gegen

Klaudia KO , geborene ME, aus KOEEEEED- @ED. sevoren am ED 1959 in ra,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Sn Ä

per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 1996, soweit es sie betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter "Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 24.5.1995 in dem Verfahren 6070 Js 4792/95 und unter gleichzeitiger Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 20.5.1996 in demselben Verfahren" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Ver-

letzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fuhr die Angeklagte im April 1992 mit ihrem damaligen Le-

bensgefährten, dem Mitangeklagten EEE, in einem ausschließlich von diesem geführten Wohnmobil nach Marokko. Sie

wußte, daß SED die Fahrt unternahm, um gegen Entgelt für den gesondert Verfolgten SUB sen. mindestens 40 kg Haschisch nach Deutschland zu transportieren. Ihr war ferner bekannt, daß Sun sen. auf der Teilnahme einer Frau an der Fahrt bestand, "weil dies unauffälliger sei" (UA 7). Das Entgelt, das SEE für den erfolgreich durchgeführten Rauschgifttransport von Su sen. erhielt, wurde von der Angeklagten und ihrem damaligen Lebensgefährten für die ge-

meinsame Lebensführung ausgegeben.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Annahme von Mittäterschaft bei der Einfuhr von und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht gerechtfertigt. Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11, 14).

Die Angeklagte war zwar an dem von SUB sen. in Aussicht gestellten Entgelt interessiert, jedoch erschöpfte sich ihr Tatbeitrag im Mitfahren und bezweckte lediglich, ihren Lebensgefährten bei der Einfuhr des Haschischs nach Deutschland dadurch zu unterstützen, daß dieser bei den Grenzkontrollen weniger verdächtig erschien. Sie war weder in das Rauschgiftgeschäft als solches eingebunden noch hatte sie entscheidenden Einfluß auf Art und Durchführung des Transports; ihre Förderung der Tat beschränkte sich vielmehr auf eine untergeordnete Tätigkeit. Daher hat sie sich der Beihilfe schuldig gemacht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21; Handeltreiben 25); denn auch durch bloßes Dabeisein bei einer "Beschaffungsfahrt" wird die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns gefördert, wenn dadurch - wie hier - der Fahrt nach dem Willen der Beteiligten bei Grenzkontrollen der Anschein einer Vergnügungs- oder Ferienreise gegeben werden soll (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 15

m.w.N.; Unterlassen 5).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen

können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Gesamtstrafenbildung zu prüfen haben, inwieweit auch die Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 31. August 1995 einzubeziehen

ist.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann