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BGH Urteil vom 22.04.1997 – 1 StR 81/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR _81/97 ——

hau 1

vom

22. April 1997 in der Strafsache

gegen

Franciszek T GH zus EEE, geboren am GE 195: in ve (Polen),

Monika T ED , geborene DB aus ME, geboren am EEE 1954 in ou,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE au: EEE

als Verteidiger der Angeklagten Monika TEE.

Justizamtsinspektor ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Oktober 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Bestrafung der Angeklagten. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler weder zum Vorteil noch zum Nachteil (§ 301 StPO) der Angeklagten ergeben. Zum Revisionsvorbringen ist lediglich zu bemer-

ken:

Das Landgericht mußte sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht zu einer ausdrücklichen Erörterung der Frage bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG gedrängt sehen. Aus dem mitgeteilten umfassenden Ge-

ständnis und dem übrigen Zusammenhang der Urteilsgründe ergaben sich keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bandenabrede, wie sie $S 30 a Abs. 1 BtMG voraussetzt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juni 1996 -

1 StR 235/96 - und vom 12. November 1996 - 1 StR 469, 470/96 -). Zwar haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht nur die angeklagte Drogentat, sondern auch weitere Kurierfahrten eingeräumt. Wenn die Staatsanwaltschaft die Einbeziehung dieser weiteren Taten in die Verurteilung hätte erreichen wollen, so hätte sie die dafür erforderlichen Pro-

zessualen Voraussetzungen schaffen müssen.

Es bedurfte hier auch keiner näheren Begründung dafür, daß die Strafkammer von den gemäß § 21 StGB und § 31 Nr. 1 BtMG, jeweils in Verbindung mit § 49 StGB, zugelassenen Strafrahmenmilderungen Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Auffassung der Revision darf einer erheblichen Schuldminderung nicht etwa deswegen geringeres Gewicht beigemessen wer-

den, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 5).

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher