Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 22.04.1997 – 1 StR 73/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS ı StR 73/97 learn vom

22. April 1997 in der Strafsache

gegen

Gabriel EP, geboren am GE 1972 in ED

(Rumänien),

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom

27. November 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im Fall II 9 der Urteilsgründe zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und einem

Monat Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Die Urteilsformel wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe jeweils des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist.

Im übrigen wird die Revision als unbegründet

verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Im Fall II 9 der Urteilsgründe ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, die Festsetzung einer Einzelstrafe versehentlich unterblieben. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO holt der Senat diese

Entscheidung nach, indem er auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesem Fall eine Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe verhängt (zur Zulässigkeit der nachträglichen Festsetzung vgl. BGHSt 4, 345). Angesichts der Tatsache, daß es sich um die schwerste der vom Angeklagten begangenen Taten handelt, was sich auch daraus ergibt, daß die Strafkammer hierfür bei den Mitangeklagten LEW und CE jeweils auf die höchste Einzelstrafe (von zwei Jahren Freiheitsstrafe) erkannt hat, rechtfertigt sich der Schluß, daß sie hier eine Einzelstrafe ausgesprochen hätte, die über der - in den Fällen II 3, 5 und 6 der Urteilsgründe verhängten - Mindeststrafe des § 244 a Abs. 1 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Auf der anderen Seite ist aus der Erwägung des Landgerichts, es erscheine bei den Angeklagten E@pund S@llBangemessen, jeweils im Verhältnis zu LED geringere Freiheitsstrafen anzusetzen, zu folgern, daß die Einzelstrafe im erörterten Fall weniger als zwei Jahre Freiheitsstrafe betragen hätte. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Strafe schließt jegliche Benachteiligung des Revi-

sionsführers aus.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Senat teilt nicht die

Bedenken, die der Generalbundesanwalt gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns i. S. v. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB geäußert hat (vgl. dazu Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Rdn. 95 vor § 52).

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher