Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 17.04.1997 – 4 StR 121/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

MY _ BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR _ 121/97

vom

17. April 1997 in der Strafsache

gegen

Michael Winfried rR ED aus EEE dort geboren am 1966,

wegen unerlaubten Erwerbs von Kriegswaffen u.a.

Ri 2.

per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 1997 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlos-

sen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Rybinski wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 1996, auch soweit es den Mitangeklagten Muharem Alic betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen

aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten AB jeweils "des tateinheitlich begangenen Erwerbs und der Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, des unerlaubten Erwerbs, der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt und der unerlaubten Abgabe von vollautomatischen Selbstladewaffen und halbautomatischen Selbstla-

dewaffen mit einer Länge unter 60 cm", den Angeklagten Rp GE ferner "tateinheitlich der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe" für schuldig befunden; den Angeklagten I] hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten MB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten FEED Maßregelin nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet und dessen Pkw VW Corrado eingezogen. Gegen den Angeklagten A@®hat es auch den Verfall von 5.000 DM angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte REED it seiner Revision, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Dies führt gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des den Mitangeklagten betreffenden Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Aufhebung der Strafaussprüche erfolgt, weil das Landgericht - wie die Revision zu Recht geltend macht - der Strafbemessung gegen den Beschwerdeführer - ebenso wie gegen den Mitangeklagten AB - einen falschen Strafrahmen zugrundegelegt hat. Es hat die Taten beider Angeklagten als besonders schwere Fälle des § 52 a Abs. 2 WaffG gewertet, "da beide Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt haben" (UA 12), und ‘deshalb die Strafen der Vorschrift des § 52 a Abs. 2 Satz 1 WaffG entnommen. Dies begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit als erfüllt ansieht. Zwar stellt sich die Frage der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 52 a Abs. 2 Satz 2 WaffG nur in bezug auf die Maschinenpistolen; denn die ge-

N

werbsmäßige Begehung muß sich hiernach auf Waffen der in

§ 52 a WaffG genannten Art beziehen (BGHR WaffG § 52 a

Abs. 2 Gewerbsmäßigkeit 1; Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. WaffG S 52 a Rdn. 8). Das hat das Landgericht hier, da die Maschinenpistolen Gegenstand mehrerer - für sich genommen selbständiger - Waffengeschäfte waren, zu Recht angenommen. Rechtsfehlerhaft ist die Strafkammer jedoch von einem Strafrahmen "zwischen zwei Jahren und zehn Jahren" (UA 13) ausgegangen. Tatsächlich beträgt die in S 52 a Abs. 2 Satz 1 WaffG angedrohte Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Der wiederholte Hinweis auf die "Mindeststrafe von 2 Jahren"

(UA 14) macht deutlich, daß es sich hierbei auch nicht lediglich um einen unschädlichen Diktatfehler handelt. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daß sich die falsche Strafrahmenbestimmung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat und das Landgericht bei zutreffender Bestimmung der Mindeststrafe, an der es sich bei der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer erkannten Strafe ausdrücklich orientiert hat (UA 14), auf mildere Strafen erkannt hätte.

Von dem aufgezeigten Rechtsfehler sind die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Einziehung seines Pkw und der

ihn betreffende Maßregelausspruch nach SS 69, 69 a StGB nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Solin-Stojanovic Ernemann