Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 15.04.1997 – 4 StR 108/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR _108/97
vom
15. April 1997
in der Strafsache
gegen
1. Andrej He aus EEE, geboren ar EEE 1974 in DE (Kasachstan),
. Rustam F ED aus , geboren am GEB 1976 in P@EE (Kasachstan),
3. Robert R (EEE aus KO, geboren am GE 1976 ir ve (Polen),
‘4. Eduard N GH aus KEEEE, geboren am GE 1972 ir EEE (Kasachstan),
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wegen Raubes u.a.
per 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. April 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Juni
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten im Fall II 1 a der Urteilsgründe jeweils wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung verurteilt werden; b) mit den Feststellungen aufgehoben
aa) in den Aussprüchen über die gegen den
Angeklagten NP im Fall II 1 a der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe
und über die Gesamtstrafe,
bb) in den Aussprüchen über die gegen die Angeklagten Hp, TORE und rep-GE verhängten Jugendstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Ful-
da zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklag-
ten werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten HB wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von vier Jahren, den Angeklagten FEB wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten REEEEEEEEEEED wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten NEED hat es wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt.
Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten Fund TED erheben ferner die Verfahrensbeschwerde; diese sind jedoch mangels Angabe von Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung der Angeklagten im Falle II 1 a wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Mitwirkung der Angeklagten an dem Raub als Mittäterschaft gewertet hat.
Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte RB» GE a 22. mai 1995 den 45jährigen Heinrich Fi) nachts auf der Straße nieder. Die Angeklagten packten den am Boden Liegenden an Armen und Beinen und trugen ihn mit dem Gesicht nach unten in eine dunkle Ecke. Dort wurde auf ihn eingeschlagen und eingetreten. Seine Hosentaschen wurden durchsucht. Ihm wurde Geld weggenommen und eine goldene Kette vom Hals gerissen. Weil er die Schmerzen nicht mehr ertragen konnte, stellte er sich besinnungslos. Als die Angeklagten sich entfernten, meinte einer der Angeklagten, der Geschädigte bewege sich noch. Wenigstens zwei der Angeklagten gingen zu ihm zurück und traten auf ihn ein.
Nicht zu beanstanden ist die Wertung der Mitwirkung der Angeklagten an der Tat zum Nachteil des Geschädigten KO als Mittäterschaft, soweit es die gefährliche Körperverletzung angeht. Zwar konnte nicht geklärt werden, welcher der Angeklagten auf den Geschädigten einschlug, nachdem dieser von den Angeklagten in eine dunkle Ecke getragen worden war. Der vom Landgericht aus dem Hergang des 'Tatgeschehens gezogene Schluß auf ein bewußtes und gewoll-
tes Zusammenwirken der Angeklagten bei den weiteren Körperverletzungshandlungen ist möglich und im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten beim Verbringen des Geschädigten in die dunkle Ecke naheliegend.
Dagegen begegnet die Wertung der Beteiligung der Angeklagten an der gewaltsamen Wegnahme der goldenen Kette und von Geld als Mittäterschaft durchgreifenden Bedenken. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, daß andere Tatgenossen von dieser Absicht geleitet werden (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 15; BGH StV 1995, 302). Das Landgericht hat aber nicht feststellen können, welcher der Angeklagten Kette und Geld an sich genommen hat. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die Angeklagten an der Tatausführung beteiligten, weil sie einen Beuteanteil erstrebten. Die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Raubes hat daher keinen Bestand. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat aber jeder der Angeklagten, sofern er nicht sich Geld und Kette zugeeignet oder einen Anteil daran erstrebt hat, zu der von einem von ihnen begangenen Raubtat Hilfe geleistet. Die Angeklagten können danach insoweit in entsprechender Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" jeweils nur wegen Beihilfe zum Raub verurteilt werden (vgl. BGHSt 23,
203, 207).
Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II 1 a entsprechend geändert, da ausgeschlossen erscheint, daß ein neuer Tatrichter ergänzende Feststellungen zur inneren Tatseite treffen kann. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszu-
schließen ist, daß sich die Angeklagten gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Raub anders als geschehen hätten verteidi-
gen können.
Die Schuldspruchänderung im Fall II 1 a nötigt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten N wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; die übrigen gegen ihn festgesetzten Strafen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deswegen bestehen bleiben. Auch die gegen die Angeklagten He, TOD und re verhängten Jugendstrafen müssen aufgehoben werden, da die Tat vom 22. Mai 1995 von der Strafkammer - wie sich aus der Höhe der gegen den Angeklagten NEED verhängten Einzelstrafen ergibt - (zutreffend) als schwerste der begangenen Straftaten gewertet worden ist, so daß nicht auszuschließen ist, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines mittäter-
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schaftlich begangenen Raubes auf die Bemessung der ver-
gleichsweise hohen Jugendstrafen ausgewirkt hat.
Meyer-Goßner Kuckein
Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Meyer-Goßner Ernemann
Athing