Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 10.04.1997 – 4 StR 130/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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TESE _
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. April 1997
in der Strafsache
gegen
Andreas I aus CME, dort geboren am BEER
@& :979. zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Das Rechtsmittel führt jedoch zu einer Teilaufhebung des Urteils, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB
die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entzie-
hungsanstalt anzuordnen.
Nach den Feststellungen begann der Angeklagte "etwa 1987" Haschisch - gelegentlich auch Heroin - zu rauchen, beendete den Drogenkonsum aber zunächst, nachdem er im Juli 1988 einen Tag im Polizeigewahrsam verbracht hatte. Spätestens seit 1990 konsumierte er wieder Heroin. Bis etwa 1995 benötigte er täglich 1 g Heroin; sein Tagesbedarf steigerte sich danach auf etwa 2 g täglich. Das Landgericht hat angenommen, daß der physisch und psychisch von Heroin abhängige Angeklagte die Straftaten "aus Angst vor zukünftigen Entzugserscheinungen" im Zustand verminderter Schuldfähigkeit
gemäß § 21 StGB begangen hat.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgelehnt, weil es "insofern keine positiven Feststellungen" habe treffen können. "Nach den diesbezüglich umfangreichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen", denen es sich "nach eigener Sachprüfung" angeschlossen habe, bestehe bei dem Angeklagten "keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges" im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578). Den Inhalt der Ausführungen des Sachverständigen hierzu hat das Landgericht jedoch nicht mitgeteilt. Nach der Rechtsprechung muß das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten eingeholt und ihm Beweisbedeutsamkeit beigemessen hat, aber grundsätzlich - gleichgültig, ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch nur gedrängten - zusammenfassenden Darstellung unter Mit-
teilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen wiedergeben, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (st. Rspr., BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1991, 596, jew. m. N.). Daran fehlt es hier.
Dies nötigt hier zur Aufhebung des Urteils, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist, da nach den bisherigen Feststellungen zu besorgen ist, daß diese Ablehnung auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Zwar unterzog sich der Angeklagte "letztlich jedoch ohne Erfolg" im Jahre 1992 einer Entgiftungsbehandlung, im Jahre 1993 einer Behandlung mit Methadon und brach im Jahre 1995 eine weitere Entgiftungsbehandlung nach drei Tagen ab. Die fehlgeschlagenen Behandlungsversuche stehen der Anordnung der Unterbringung aber nicht von vornherein entgegen, zumal mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, daß der Angeklagte sich diesen Behandlungen freiwillig unterzogen hat. Zudem ist der Angeklagte therapiewillig und hat sich, was das Landgericht bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, während der Untersuchungshaft mit Erfolg um einen Therapieplatz und eine Zusage für eine Entgiftungsbehandlung bemüht. Bei ausdrücklich erklärter Therapiebereitschaft ist aber nicht anzunehmen, daß eine hinreichende konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 6; Tröndle StGB 48. Aufl. § 64
Rn. 7a, m.N.).
Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358
Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
Maatz Kuckein Athing
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Maatz Ernemann