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BGH Beschluss vom 02.04.1997 – 3 StR 95/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 stR_95/97

vom

2. April 1997 in der Strafsache

gegen

Frank Christian : ED aus EEE, dort geboren an >:

2. Lutz CO zus SOEB, geboren an a ) 1974 in OS,

wegen Volksverhetzung U.A.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1996 in den Strafaussprüchen

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (S 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung (§ 130 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 StGB) verurteilt. Gegen den Angeklagten SWHat es eine Freihheitsstrafe von einem Jahr verhängt und gegen den Angeklagten CE ın-

ter Einbeziehung des Urteils eines Jugendschöffengerichts auf eine einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Außerdem hat es zahlreiche Druckschriften

eingezogen.

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die

Rechtsmittel sind zum Teil begründet.

Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. März 1997 im einzelnen ausgeführt ist, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen im Schuldspruch keinen zur Aufhebung nötigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat dazu: Die Urteilsfeststellungen zu dem als volksverhetzend im Sinne des § 130 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 StGB gewerteten Buchinhalt reichen ihrem Zusammenhang nach, insbesondere unter zulässiger Berücksichtigung ergänzender Mitteilungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung (UA S. 25), insgesamt aus, um dem Senat die revisionsrechtliche Nachprüfung auf Rechtsfehler zu ermöglichen. Dies gilt vor dem Hintergrund offenkundiger Tatsachen auch dann, wenn die Bezugnahme in § 130 Abs. 4 StGB auf Abs. 3 dieser Strafvorschrift dahin zu verstehen ist, daß "Schriften des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts" nur solche sind, in denen die nationalsozialistischen Untaten im Sinne des § 220 a Abs. 1 StCB in einer zur Friedensstörung geeigneten Weise gebilligt, geleugnet oder verharmlost werden (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 130 Rdn. 23; Lackner StGB 21. Aufl. § 130 Rdn. 10).

urr

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Die Strafaussprüche können hingegen aus sachlich-recht-

lichen Gründen nicht bestehen bleiben.

Bei der Festsetzung der Strafe des Angeklagten SEES ist das Landgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen. Es hat verkannt, daß im Falle des § 130 Abs. 4 StGB, den es zu Recht angewendet hat, der Strafrahmen des § 130 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) gilt und nicht derjenige des § 130 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Nach den Umständen des Falles kann der Senat nicht ausschließen, daß dieser Rechtsfehler die Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten SEE beeinflußt hat. Nachteilige Auswirkungen sind auch im Fall des Angeklagten CM zu besorgen. Zwar ist die Bemessung der Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden. Sie ist jedoch insofern von den tatbestandsgebundenen Strafrahmen abhängig, als in ihnen die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt, die auch für das Jugendstrafrecht Bedeutung hat (vgl. BGHR JGG $S 18 I 3 minder schwerer Fall 3). Die Sache bedarf daher in den Strafaussprüchen neuer

tatrichterlicher Entscheidung.

Der Maßregelausspruch, der hinsichtlich der Bücher mit volksverhetzendem Inhalt nach § 74 d Abs. 3 StGB gerechtfertigt ist, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Er kann

bestehen bleiben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß im Fall der Einbeziehung eines Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG, das - wie hier - seinerseits ein vorausgegangenes Ur-

teil einbezogen hat, auch dieses erste einbezogene Urteil in der Urteilsformel ausdrücklich einzubeziehen und in den Urteilsgründen seinem wesentlichen Sachverhalt nach wiederzugeben ist (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1992, 529; Eisenberg JGG 6. Aufl. § 31 Rdn. 63, 64).

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister