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BGH Beschluss vom 25.03.1997 – 3 StR 62/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4d BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR_62/97

vom

25. März 1997 in der Strafsache

gegen

Ralf HE aus KM geboren am Om 1960 in En

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. August 1996 mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 16. Juli 1995 wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist,

sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung (Tat vom 19. Februar 1995 - vier Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung (Tat vom 16. Juli 1995 - sechs Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die auf eine Verletzung des § 265 StPO gestützte Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge zur Tat vom 19. Februar 1995 ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit sich die Sachrüge mit Einzelausführungen gegen die rechtliche Würdigung der Tat vom 16. Juli 1995 richtet, kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte in die Wohnung des Zeugen s@P eingebrochen und hatte 30 DM an sich genommen. Da er im Wohnzimmer kein weiteres Geld fand, entschloß er sich, im Schlafzimmer weiter zu suchen. Zum weiteren Vorgehen des Angeklagten führt die Strafkammer (UA Ss. 18) aus:

"Es spricht indes sehr viel dafür, daß der Angeklagte nachdem er lediglich 30,-- DM gefunden hat, sich spätestens jetzt dazu entschlossen hat, die im Schlafzimmer liegenden Zeugen zu fesseln bzw. zu knebeln und sie

mit Gewalt zur Herausgabe von weiterem Geld zu zwingen,

da ihm an sich ein Weglaufen leicht möglich gewesen sein sollte. Hiervon geht die Kammer jedoch nicht aus. Insoweit geht sie zu Gunsten des Angeklagten lediglich von dessen eigener Einlassung aus, daß er sich lediglich deshalb auf die Zeugin WOEEEEEB gestürzt hat, um diese am Schreien zu hindern und ein Aufwachen des neben ihr liegenden Zeugen EB zu vermeiden, um sich im Besitz der Beute zu halten und damit unerkannt flie-

hen zu können."

Diese Unterstellung "zugunsten" des Angeklagten ist für den Senat angesichts der auf UA S. 12, 13 getroffenen Feststellungen, die sich mit der auf UA S. 16 mitgeteilten Einlassung des Angeklagten decken, und die die Anwendung der ss 252, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nahelegen, nicht nachvollziehbar. An sie ist der Senat jedoch im Revisionsverfahren gebunden. Zutreffend- zeigen die Revision und der Generalbundesanwalt den in der Unterstellung liegenden Rechtsfehler

auf:

Das Landgericht hat übersehen, daß den Angeklagten die zu seinen "Gunsten" vorgenommene Unterstellung im Ergebnis benachteiligt, weil sie zur Anwendung des schärferen Strafrahmens des § 252, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB von fünf Jahren bis 15 Jahren im Vergleich zu dem des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (drei Monate bis zehn Jahre) und des versuchten schweren Raubes (zwei Jahre bis zehn Jahre) führt.

Der Schuldspruch war deshalb insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben; erfaßt von der Aufhebung wird auch das in Tateinheit stehende Delikt der Körperverletzung

zum Nachteil des Zeugen Sg und der Ausspruch über die

Cesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann angesichts der unterschiedlichen Strafrahmen nicht völlig ausschließen, daß der Tatrichter auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte, auch wenn das angesichts des überaus massiven Vorgehens des Ange-

klagten eher fern liegt.

Der Senat sieht sich in diesem Zusammenhang zu dem Hinweis veranlaßt, daß das Eindringen zur Nachtzeit in eine Wohnung, in der - wovon der Täter ausgeht - Menschen schlafen, einen für die Bemessung der Strafe bestimmenden Umstand im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellt. Dies hat das Landgericht in beiden Fällen bei der Strafzumessung

nicht berücksichtigt.

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