Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 25.03.1997 – 1 StR 5/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

kowofesı vom

25. März 1997

in der Strafsache

gegen

1. Islam H GERD aus A , geboren am FERN, 1970 in CEEEEEEEWKosovo (ehemaliges

Jugoslawien),

a rn aus U geboren am 1974 in POEEEEEEED/Kosovo (ehemaliges

Jugoslawien),

3. Albert rer HOSE, geboren am GEB 1967 in Kosovo (ehemaliges Jugoslawien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. März 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. September 1996 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß

a) der Angeklagte Hp der schwe-

ren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Betrug, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,

b) der Angeklagte KÜEEEEEEEB «es

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge,

c) der Angeklagte FEED des vor-

sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

in vier Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge schuldig ist.

2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat sich das Landgericht bei den für erwiesen gehaltenen Rauschgiftgeschäften mit dem Zeugen VE nicht allein auf dessen Aussagen gestützt, der diese als Beschuldigter im eigenen Verfahren gemacht hat und deshalb verurteilt worden ist. Es hat vielmehr eine ganze Reihe von Umständen über die Abwicklung dieser Geschäfte festgestellt und sich durch die Vernehmung weiterer Zeugen von der Glaubwürdigkeit dieses

Belastungszeugen überzeugt.

Allerdings war der Schuldspruch zu ändern, soweit die Angeklagten jeweils auch wegen tateinheitlich begangener Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) bzw. der

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Beihilfe hierzu verurteilt worden sind. Zwar behält die Tatsache, daß der Täter das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles (hier: Gewerbsmäßigkeit) verwirklicht hat, Bedeutung für die Bemessung der Strafe innerhalb des in dem Qualifikationstatbestand vorgesehenen Strafrahmens. Doch tritt der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschließlich der in S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen Zumessungsregel hinter einem der in

§ 29 a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände zurück (BGH NStZ 1994, 39; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1994 - 4 StR 680/94; vom 14. Dezember 1995 - 1 StR 613/95 - und vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95).

Die Schuldspruchänderung bleibt auch ohne Einfluß auf den Rechtsfolgenausspruch. Der in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, durch gewerbsmäßiges Handeln erhöhte Unrechts- und Schuldgehalt kann auch bei Anwendung des

§ 29 a BtMG Berücksichtigung finden. Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher