Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 14.12.1995 – 1 StR 613/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Men- ke vom
14. Dezember 1995
in der Strafsache
gegen
wilfried EB EEE „aus MOB. dort geboren am @. I) 1955,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-
mig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Juni 1995, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt haben, muß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entfallen (vgl. BGH NStZ 1994, 39). Für die Strafzumessung behält der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Umstand, daß der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, Bedeutung (vgl. BGH aa0).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Ulsamer Granderath Wahl Schomburg