Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.03.1997 – 5 StR 99/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen
Roıt c ED zu: Ham. geboren am ED 1°42 in Tamm.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
If Ari
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19, März 1997 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den jetzt 54jährigen Angeklagten vom Anklagevorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung wegen feststehender Schuldunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Psychose infolge eines seit Jahrzehnten bestehenden Anfallsleidens freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt. Die Re-
vision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Fest-
stellung der rechtswidrigen Tat und gegen den Maßregelausspruch wendet.
Daß der Angeklagte seine 74jährige Nachbarin auf der Treppe zu Boden stieß, so daß die Frau das Bewußtsein verlor und Prellungen erlitt, ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Diese im November 1995 begangene Tat und eine weitere, etwa vier . Monate zuvor auf offener Straße begangene ähnliche vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil einer 79jährigen Passamtin sind - ungeachtet der ersichtlich in Unkenntnis von der Erkrankung des Beschwerdeführers erfolgten milden Ahndung der ersten Tat - nicht ohne Gewicht. Die Wertung der Strafkammer, die Gefahr gleichartiger Taten zum Nachteil alter Frauen begründe eine Gemeingefährlichkeit im Sinne des S 63 StGB, ist namentlich wegen der Möglichkeit erheblicher Verletzungen potentieller Opfer auch im Blick auf § 62 StcB nicht zu beanstanden. Angesichts der wiederholten Tatbegehung beanstandet der Senat die Begründung der Gefährlichkeitsprognose auch nicht deshalb, weil der Tatrichter den Umstand nicht ausdrücklich erörtert hat, daß der Beschwerdeführer nach der Tat bis zum Beginn der einstweiligen Unterbringung länger als neun Monate, soweit festgestellt, ohne weitere relevante Auffälligkeiten auf freiem Fuß geblieben ist.
Indes genügt die Begründung, mit welcher die Vollstreckung der Maßregel nicht nach § 67b StGB ausgesetzt wurde, hier nicht den Anforderungen. Namentlich im Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung dessen, daß der Beschwerdeführer nach den Feststellungen offenbar trotz seiner Erkrankung jahrzehntelang weitgehend unauffällig und ohne Gefährdung anderer gelebt hat, hätte hier
auch die Möglichkeit erörtert werden müssen, ob in einer anderweitigen Einbindung des Beschwerdeführers, insbesondere einer Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach
s§ 1896 ff. BGB, eine Chance liegt, seine Gefährlichkeit in vertretbarer Weise abzumildern.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist an ergänzenden Feststellungen, nicht nur zum weiteren Verlauf der einstweiligen Unterbringung, sondern auch zu den bisherigen Lebensumständen des Beschwerdeführers und zu seinem früherem Verhalten, nicht gehindert. Mögliche andere Einbindungen des Beschwerdeführers sollten hier bereits in Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung bedacht werden. Die Möglichkeit von Weisungen zu medikamentöser Behandlung, die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilt werden können, wird unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens hierzu ebenfalls zu prüfen sein.
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