Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 06.05.1998 – 5 StR 192/98

5. Strafsenat

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DI) - 5 StR 192/98 - (alt: 5 StR 99/97)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen

Rot C ED aus Hamm, geboren am EEE 942 in Fame,

wegen Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Oktober 1997 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Eine positive Entwicklung der Behandlung des Angeklagten und seines Zustandes in der Zeit nach dem angefochtenen

Urteil ist revisionsrechtlich nicht relevant. Sie wird aber im

Rahmen der — ebenfalls im Blick auf den Verhältnismäßig-

keitsgrundsatz nach Rechtskraft zu treffenden — Entscheidungen gemäß 88 67d, 67e StGB und ihrer Vorbereitungen

von Bedeutung sein.

Harms Häger

Tepperwien Gerhardt