Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.03.1997 – 3 StR 80/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. März 1997
in der Strafsache
gegen
Selahaddin E EEEB aus FO geboren am GE 1971 ir Ve Türkei),
wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. März 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 8. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Auswahl eines geeigneten Dolmetschers, bzw. die Zuziehung eines weiteren Dolmetschers für die kurdische Sprache lag grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Mayr in KK 3. Aufl.
Ss 185 GVG Rdn. 7). Eine Verletzung dieser Pflicht und damit ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO i.V. mit § 185 GVG kann bereits deswegen nicht festgestellt werden, da weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung eine unzureichende Verständigungsmöglichkeit geltend gemacht haben. Daß der Angeklagte, der nach den getroffenen Feststellungen während seiner zweijährigen Militärzeit die türkische Sprache erlernt hatte, hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, ist angesichts des Umstandes, daß er mit Hilfe des Dolmetschers für die türkische Sprache zur Sache eine umfangreiche und detaillierte Einlassung abgeben konnte, nicht
ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Kutzer Blauth Winkler
Miebach
Boetticher