Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 12.03.1997 – 2 StR 100/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ig) w

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR_100/97

NS

vom

12. März 1997 in der Strafsache

gegen

1971 in DEE (Türkei),

wegen Vergewaltigung u. a.

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Oktober 1996

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchter sexueller

Nötigung entfällt,

b) mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben

aa) im Ausspruch über die wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung verhängte Einzelstrafe

und bb) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

or

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als das Landgericht den Angeklagten wegen (tateinheitlich mit Vergewaltigung begangener) versuchter sexueller Nötigung verurteilt hat. Es hat nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen insoweit freiwillig vom unbeendeten Versuch der sexuellen Nötigung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Angeklagte verlangte von seinem Opfer zunächst (erneut) den Oralverkehr. Da sich die Frau mit beiden Händen gegen seinen Oberkörper stemmte, ließ er von seinem Ansinnen ab und befühlte ihren Unterkörper. Dabei faßte er in ihre Scheide. Anschließend vollzog er mit Gewalt den Geschlechtsverkehr (UA S. 7). Das Landgericht hat in dem Verlangen nach Oralverkehr zu Recht eine versuchte sexuelle Nötigung gesehen, die im Gegensatz zu den Manipulationen am Unterkörper und an der Scheide der Frau nicht nur eine typische Vorbereitungshandlung für die Verwirklichung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs war (vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1, 2, 4, 5; BGH, Beschluß vom 4. April 1995 - 5 StR 90/95). Der Tatrichter hat aber nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte dieses Verlangen aufgegeben hat. Daß er dabei nicht freiwillig im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB handelte, ist nicht ersichtlich. Für die Beur-

teilung der Rücktrittsfrage ist es unerheblich, daß der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung dann durch den erzwungenen Geschlechtsverkehr zu erlangen suchte (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1990 - 2 StR 41/90).

Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung entfällt. Infolgedessen waren die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und die Gesamtstrafe aufzuheben. Denn das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte tateinheitlich versucht hat, das Opfer zum Oralverkehr zu nötigen (UA S. 14).

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Jähnke Theune Detter

Bode Otten