Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 21.05.1990 – 2 StR 41/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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in der Strafsache

gegen

peter E HB „aus mei, geboren am W@. ED 1965 in Dei,

wegen Vergewaltigung u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 1990 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. September 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung,

b) die Gesamtstrafe und

c) die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie wegen der letztgenannten Tat, für die es

eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

festgesetzt hat, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 DM an die Geschädigte verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte hatte vor der Vergewaltigung von der Geschädigten zunächst die Ausführung des Mundverkehrs gefordert. "Sie lehnte es jedoch ab. Anschließend sagte der Angeklagte zu ihr, sie solle sich umdrehen, er wolle es von hinten machen. Auch dies lehnte die Zeugin ... ab." Diese Handlungen unterblieben; die Urteilsgründe enthalten dazu keine

weiteren Feststellungen.

Damit ist freiwilliger Rücktritt vom Versuch dieser sexuellen Nötigungshandlungen nicht ausgeschlossen. Die Strafkammer hat jedoch "das Verfahren ... hinsichtlich der versuchten sexuellen Nötigung gemäß S 154 a StPO unter Hinweis darauf, daß dieser Gesichtspunkt gleichwohl bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann, beschränkt" (UA Bl. 29). Bei der Strafzumessung hat sie dem Angeklagten "straferschwerend ... die rechtswidrige und schuldhafte Erfüllung des Tatbestandes der versuchten sexuellen Nötigung ..., hinsichtlich dessen das Verfahren gemäß § 154 a StPO beschränkt worden ist" angelastet, weil es "für eine Frau besonders erniedrigend (ist), wenn sie zum Oralverkehr mit einem Mann gezwungen wird, wie dies der Angeklagte versucht hat" (UA Bl. 45). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Beschlußtenor be-

zeichneten Strafaussprüche.

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Desgleichen ist die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes aufzuheben. Das Rechtsmittel richtet sich auch gegen diesen Teil der Entscheidung (vgl. außer dem Revisionsamtrag die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründungsschrift Bl. 7 zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten). Der Senat kann nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß sich der Rechtsfehler auch insoweit zum

Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Herdegen Maier RiBGH Theune kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

Herdegen

Gollwitzer Detter