Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 12.03.1997 – 1 StR 63/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR _ 63/97
Hg Ci cn
vom
12. März 1997 in der Strafsache
gegen
Ömer CE zus CHE, geboren am GE 1962 in CB (Türkei),
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. Oktober 1996, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die verhängten Gesamt-
strafen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der in den Urteilen der Amtsgerichte Kronach vom 22. Mai 1992 und Heilbronn vom 7. September 1994 angeordneten Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt
l. wegen eines Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Würzburg vom 15. November 1991 und Kronach vom 22. Mai 1992 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten,
2. wegen eines weiteren Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 7. September 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr,
3. wegen weiterer vier Diebstähle und wegen eines versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten.
Ferner hat das Landgericht den Maßregelausspruch (über die Entziehung der Fahrerlaubnis) aus den genannten Urteilen
der Amtsgerichte Kronach und Heilbronn aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,
die mit der Sachrüge teilweise Erfolg hat.
a) Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die verhängten Einzelstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
b) Der Ausspruch über die verhängten Gesamtstrafen hat
jedoch keinen Bestand.
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Führt - wie hier - die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, so muß das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muß in den Urteilsgründen darlegen, daß es sich dieser Sachlage bewußt gewesen ist, und erkennen lassen, daß es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen erachtet hat (BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 1 StR 624/95 - und vom 7. Januar 1997 - 1 StR 727/96). Ausführungen zu dieser Frage läßt das
angefochtene Urteil vermissen.
Trotz der beachtlichen Erwägungen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Februar 1997 angestellt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Entscheidung über die verhängten Gesamtstrafen auf diesem Man-
gel beruht.
Einer Aufhebung der diesem Ausspruch zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Sie bleiben deshalb
aufrechterhalten.
c) Im Hinblick auf den in den Urteilsgründen dargelegten Zeitablauf muß der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der in den Urteilen der Amtsgerichte Kronach vom 22. Mai 1992 und Heilbronn vom 7. September 1994 angeordneten Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entfallen (vgl. BGH NStZ 1996, 433 m. w. Nachw.).
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, wird die Sache an eine allgemein nach § 74 Abs. 1
GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
(vgl. BGHSt 35, 267).
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Landau