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BGH Beschluss vom 09.04.1997 – 2 StR 138/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR _138/97

Wen

vom

9. April 1997 in der Strafsache

gegen

Amor Ben Salem AUEED zus KB, geboren am EEE

1955 in EWEEMWP (Tunesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellem Mißbrauch eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 1996 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt sechs Sexualstraftaten verurteilt, und zwar wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in weiteren zwei Fällen; es hat unter Einbeziehung von Geldstrafen aus mehreren zwischenzeitlich ergangenen Urteilen (und Strafbefehlen) drei Gesamtfreiheitsstrafen (fünf Jahre, drei Jahre und vier Monate sowie ein Jahr und zehn Monate) gebildet und außerdem

noch eine Einzelfreiheitsstrafe (zwei Jahre) verhängt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:

Bei Straftaten der vorliegenden Art, die sich über längere Zeiträume erstrecken, hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob sie gleichzeitig abgeurteilt werden können und dann insgesamt zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Zäsurwirkung früherer Urteile kann bewirken, daß die Einbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen ausgeschlossen ist oder daß mehrere Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden sind. Das darf aber nicht dazu führen, daß das "Gesamtstrafübel" dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr gerecht wird. Maßgebend ist das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts, nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen. Der Tatrichter hat die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafmaßes zu prüfen und erforderlichenfalls die Gesamtstrafen in einem solchen Maße herabzusetzen, daß insgesamt eine gerechte Bestrafung des Angeklagten erreicht wird (BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschlüsse vom 6. März 1996 - 2 StR 36/96 -, vom 2. Oktober 1996 - 2 StR 466/96 -; vom 7. Januar 1997 - 1 StR 727/96 und vom 14. Februar 1997 - 2 StR 584/96).

Diesen Erwägungen wird das Urteil nicht gerecht. Den Verurteilungen liegen sechs Sexualstraftaten zugrunde, die der Angeklagte im Zeitraum vom Frühjahr 1993 bis zum 21. Mai

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1996 zum Nachteil seiner Tochter Desir&e begangen hat. Der Umstand, daß wegen mehrerer früherer Verurteilungen zu Geldstrafen insgesamt 3 Gesamtfreiheitsstrafen gebildet wurden und für die Tat vom 21. Mai 1996 noch zusätzlich eine Einzelstrafe zu verhängen war, hat dazu geführt, daß gegen den Beschwerdeführer ein "Gesamtstrafübel" von 12 Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Die Höhe dieser Sanktion wird dem Schuldgehalt des Gesamtgeschehens nicht mehr gerecht; der Bereich schuldangemessenen Strafens ist damit verlassen. Dieser Rechtsfehler hat sich nicht ausschließbar bereits auf die Bemessung der Einzelstrafen aus-

gewirkt, so daß der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand

haben kann.

Dem schließt sich der Senat an (dazu auch Detter NStz 1997, 174, 17711. Sp. Ziff. VI sowie BGH, Beschluß vom 12. März 1997 - 1 StR 63/97). Da die Aufhebung des Strafausspruchs lediglich auf einem Wertungsmangel beruht, bleiben die Feststellungen insgesamt aufrechterhalten; das schließt nicht aus, zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten

ergänzende Feststellungen zu treffen.

Jähnke Niemöller RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen

Jähnke Bode Rothfuß