Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 07.01.1997 – 1 StR 727/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

7. Januar 1997

in der Strafsache

gegen

Gennadij H@EEB., geborener SC, aus FE Teboren am MED 1969 ir SCHEN SCHEEEEEND (KOCHER ) ,

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu la, 3 auf Antrag, im übrigen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom

8. August 1996

a) im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen b) hinsichtlich der im Falle II 3 verhäng-

ten Einzelfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Nötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muß das Ge-

richt einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten

ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muß also darlegen, daß es sich dieser Sachlage bewußt gewesen ist und erkennen lassen, daß es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen angesehen hat (BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschl. vom 30. Januar 1996 -

1 StR 624/95). Dazu verhält sich das Urteil nicht. Der Mangel nötigt dazu, die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren sowie von drei Jahren und einem Monat aufzuheben. Dabei wäre es entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bei der erneuten Gesamtstrafenbildung nicht zulässig, die bisher in die erste Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Rottweil vom 16. Januar 1995 gemäß SS 55, 53 Abs. 2 StGB selbständig bestehen zu lassen und aus den Freiheitsstrafen eine GCesamtstrafe zu bilden (BGHSt 32, 190, 194; BGH bei Detter NStZ 1991, 478; Karl MDR 1988, 365). Da andererseits die zweite Gesamtstrafe - gebildet aus Einzelstrafen von drei Jahren und von drei Monaten - nicht niedriger festgesetzt werden könnte, muß insoweit die Einzelstrafe von drei Jahren aufgehoben werden, um ein schuldangemessenes Ge-

samtmaß der Strafen zu ermöglichen (BGHSt 41, 310, 313).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer Maul Brüning

Wahl Landau