Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 11.03.1997 – 4 StR 71/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

MS

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

ll. März 1997 in der Strafsache

gegen

Hans DD aus sem, seboren an EEE 1963 in NEED,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

33

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Oktober 1996 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt

ist.

II. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

III. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten der Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung, jeweils begangen zum Nachteil seiner Ehefrau, für schuldig befunden. Der Schuldspruch bedarf jedoch der Änderung, weil - wie die Revision zu Recht geltend macht - die beiden Taten entgegen der Annahme der Strafkammer zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, sondern rechtlich eine Tat bilden.

Das Landgericht. hat ohne nähere Ausführungen angenonmmen, die gefährliche Körperverletzung sei gegenüber der Nötigung eine materiell-rechtlich selbständige Tat. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Zwar sind mehrere natürliche Handlungen grundsätzlich auch mehrere Taten im Rechtssinne (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6). Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn mehrere an sich selbständige Betätigungen zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander verbunden sind, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Handlung bilden. Unter diesen Umständen liegt eine Tat im Rechtssinne vor (st.Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 ff. m.w.N.). So liegt es hier. Als der Angeklagte "im unmittelbaren Anschluß" an das vorangehende sexualbetonte gewalttätige Vorgehen mit dem Messer auf seine Frau einstach, war zwar die Nötigung vollendet. Jedoch wirkte die durch den Einsatz des Messers geschaffene Bedrohungssituation fort. Wenn der Angeklagte in dieser Lage sogleich und unter Verwendung desselben Tatwerkzeugs den Angriff gegen seine Ehefrau fortsetzte, stehen beide Tatabschnitte in einem derart engen Zusammen-

hang zueinander, daß deren getrennte Aburteilung als unna-

türliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs er-

scheint.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs läßt die verhängten Einzelstrafen (von einem Jahr und drei Monaten für die Nötigung und zwei Jahren und drei Monaten für die gefährliche Körperverletzung) entfallen. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Jedoch läßt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe als nunmehr einzige Strafe bestehen; denn der Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Mit den Einzelausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Februar 1997 unternimmt der Beschwerdeführer - soweit das Vorbringen nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil es in den allein maßgeblichen Gründen des Urteils keine Stütze findet - lediglich den Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände durch eine eigene Bewertung zu

ersetzen; damit kann er in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic