Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 06.03.1997 – 1 StR 770/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR_770/96
ber! bion 7 vom
6. März 1997
in der Strafsache
gegen 1. Otto M aus ‚ geboren am GEB 1955 in Ss (Rußland), Zee, _ ME __ Roco GE 1969 in (Kasachstan),
‚ geboren am
3. Sergei PR aus un GERD 1956 in SEE (Tadschikistan),
4. Andrei IB aus ı ‚ geboren am CB 1968 in (Rußland),
Igor A aus ID, seboren am 1964 in AU (Rußland), EEE aus HOEEEEEER Seboren am Gi "m 15°5 in ER
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a
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 6. März 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29. März 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In der Regel ist bei Vorliegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 30 Abs. 1 StGB (hier in Verbindung mit § 239 b Abs. 2 StGB) zu prüfen, ob die Tat als minder schwerer Fall zu beurteilen ist (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 8) - die Rechtsgutgefährdung ist bei einer Verabredung zu einem Verbrechen noch nicht so weit fortgeschritten wie beim ebenfalls gesetzlichen Milderungsgrund des Versuchs. Hier konnte jedoch ausnahmsweise von der Prüfung abgesehen werden, da die Tatvorbereitungen weit fortgeschritten waren (Waffe, Fesseln und Unterbringungsort für die Geiseln waren besorgt; die Opfer wurden bereits observiert und der Ausführungs-
zeitpunkt stand kurz bevor) und der Beginn der Tatausführung erst durch Eingreifen der Polizei verhindert wurde (vgl. auch BGH NStZ 1989, 571).
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Wahl