Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 27.02.1997 – 1 StR 66/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Resumaen
vom
27. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Paul O0 I) aus Min FEB, geboren am GE 19:5 in va.
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Hechingen vom
14.
a)
b)
c)
Oktober 1996
in den Fällen II A und B der Urteilsgründe mit Ausnahme der Fälle IIB3b, 11 b, 12 c und 13 c im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in elf Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 17 Fällen und der Urkundenfälschung in
weiteren acht Fällen schuldig ist,
in den Fällen IIB3b, 11b, 12 c und 13 c; II E 1 bis 9 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben,
in den von der Änderung und der Aufhebung betroffenen Einzelstrafaussprüchen und dem Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt in den Fällen II A und B der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs, in den Fällen II E1 bis 9, IIB3b, 11b, 12 c und 13 c zu dessen Aufhebung, von der zugleich die zugehörigen Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafe erfaßt werden. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Zu Unrecht hat das Landgericht in jedem Kreditvertrag und jeder Auszahlung eine eigene Untreue oder einen eigenen Betrug erblickt. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil durch die Kreditgewährung allein kein Schaden entstehen konnte, denn die angeblichen Kreditnehmer existierten nicht oder wußten nichts von dem Kredit. In den Fällen, in denen der Angeklagte selbst Kredite bewilligte und sich gegen fingierte oder gefälschte Unterschriften auszahlen ließ, liegt jeweils nur eine Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung vor, weil Erstellung des fiktiven Kredits und Auszahlung untrennbar zusammen gehören; bei mehreren Raten ist natürliche Handlungseinheit anzunehmen (ITAl bis 7; B3a,d,e, 4, 10).
Soweit der Angeklagte mangels Zuständigkeit oder aus anderen Gründen die Genehmigung eines Kollegen brauchte, stellen alle seine denselben Kredit betreffenden jeweiligen Handlungen ebenfalls nur eine Tat dar, rechtlich zu bewerten als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung (IIA8, 9 a, c, 10; Blb,d, 2a, dunde, 2b, £f-h, 2c,i,7,9a, c -e,lla,c-i,1l12a,d-f,12b,g, 233a,e-h, 13 b, i, 13d, j - 1, 14a,c-j, 14b,k-m).
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich insoweit anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß Tateinheit angenommen wer-
den könnte.
2. Im Falle II B 1 c hat der Angeklagte über ein existentes Konto mit gefälschter Unterschrift verfügt und deshalb den Tatbestand der Untreue in Tateinheit mit Urkunden-
fälschung erfüllt.
3. In acht weiteren Fällen hat der Angeklagte eine Urkundenfälschung begangen (IIA9b; Bla, 3c, 5, 6, 8a, 8b, 9 b). In diesen Fällen ist es nur zu Umschuldungen oder nachträglichen Krediterhöhungen gekommen, ein Schaden
ist jedoch nicht entstanden.
Der Angeklagte hat aber jeweils durch das Fingieren der Unterschriften auf den entsprechenden Anträgen eine Urkun-
denfälschung begangen.
4. In vier weiteren Fällen (IIB3b, 1lb, 12c, 13 ec) ergibt sich aus den Feststellungen, daß weder Betrug noch Untreue vorliegen. Urkundenfälschungen sind in diesen vier Fällen mit Tatsachen nicht ausreichend belegt. Feststellun-
gen hierzu hat der neue Tatrichter nachzuholen.
5. In den Fällen II E 1 - 9 hat es der Angeklagte nach den Feststellungen pflichtwidrig unterlassen, weitere Kontoüberziehungen zu verhindern. Das Landgericht hat hierzu lediglich den objektiven Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB festgestellt. Da der Angeklagte in diesen Fällen jedenfalls nicht erkennbar eigennützig gehandelt hat, waren weitergehende Ausführungen zur inneren Tatseite erforderlich. Daran fehlt es. Daß der Angeklagte "erkannte, daß damit der Ausfall vorprogrammiert war" (II E 4), genügt ebensowenig wie die Mitteilung, "vor dem Risiko verschloß der Angeklagte
die Augen" (IIE5).
Der Senat weist darauf hin, daß der Angeklagte möglicherweise nicht bei jeder einzelnen Kontoüberziehung vorsätzlich gehandelt hat, weil ihm diese einzelnen Kontoüberziehungen eventuell nicht bekannt geworden sind. Dann wären also allenfalls neun Fälle der Untreue in Betracht zu ziehen
und nicht, wie das Landgericht ausführt, 529 Fälle.
6. Die Revision bleibt in den Fällen IIC, D1lund 2, E 10 und F 1 und 2 erfolglos. Rechtsfehler insoweit sind nicht
ersichtlich.
7. Änderung und Aufhebung des Schuldspruchs ziehen die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat weist darauf hin, daß der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gehindert ist, bei den zusammengefaßten Taten die Summe der verhängten jeweils zugehörigen Einzelstrafen auszuschöpfen. Die verhängte Gesamtstrafe be-
gegnet in ihrer Höhe jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Maul Granderath Brüning
Boetticher Landau