Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 19.02.1997 – 5 StR 3/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 3/97 URTEIL
vom 19. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Dirk H OD zus C GENE. geboren am HD 1965 ir ram HE.
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19, Februar 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EEE
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom
9, September 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte versetzte im Zustand erheblicher Erregung und Alkoholisierung (maximale Blutalkoholkonzentration: 2,68 %0) seinem Onkel, mit dem er zusammenlebte, mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Messerstich in den Bauch, an dessen Folgen das Opfer nach zwei Monaten starb. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie den Strafausspruch betrifft. Im übrigen ist sie unbegründet.
Die auf Verletzung der Aufklärungspflicht und des Beweisamtragsrechts gestützte Verfahrensrüge scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Beschluß des Schwurgerichts, der auf den gestellten Beweisamtrag - entgegen der erhobenen Beanstandung - in der Hauptverhandlung ergangen ist (Protokoll vom 29. August 1996, Bl. 44/Bd. III d.A.), in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt ist.
Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Insbesondere liegen keine begründeten Anhaltspunkte für (Putativ-)Notwehr oder auch nur deren Überschreitung vor. Der Tötungsvorsatz ist trotz fehlender näherer Ausführungen noch ausreichend belegt. Letztlich hält auch der Ausschluß des § 20 StGB sachlichrechtlicher Prüfung stand.
Zwar sind die Erwägungen des Schwurgerichts zum Fehlen einer Erinnerungslücke des Angeklagten für die Begehung der Tat (UA S. 12) bedenklicherweise auf normative und nicht, wie in diesem Zusammenhang geboten, auf medizinisch-psychologische Überlegungen gestützt. Ferner ist angesichts der Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor dem Tatgeschehen der Befund, es lägen für keinen Zeitpunkt des Gesamtgeschehens Anhaltspunkte für eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten vor, nicht zweifelsfrei. Im Blick auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration, die von dem für Vollrausch bei Delikten der vorliegenden Art angenommenen Grenzwert von 3,3 %0 (BGHR StGB
S 20 BAK 14) noch verhältnismäßig weit entfernt ist, und angesichts dessen, daß affektbedingte Schuldunfähigkeit nur in Ausnahmefällen anzuerken-
nen ist (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20
Ran. 58 m.N.), vermag der Senat aber im Ergebnis auszuschließen, daß das Schwurgericht ohne die bedenklichen Erwägungen zur Anwendung des 5 20 StGB gelangt wäre. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (S 21 StGB) ist dem Angeklagten zugebilligt worden.
Indes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Bei der Strafrahmenwahl
(s 212 Abs. 1 i.V.m. § 8§ 21, 49 Abs. 1 StGB anstelle von § 213 StGB, zweite Alternative) und bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Schwurgericht zum Nachteil des Angeklagten ohne erkennbare Einschränkung sein Verhalten vor der Tat berücksichtigt, daß er mit dem Messer auch auf den anderen Onkel losgegangen sei und mit Intensität auf die Tür eingestochen habe, hinter der sich das spätere Opfer und dessen Bruder befanden. Darf einem Täter, dem eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zugute zu halten ist, eine auf diesen Zustand zurückgehende Handlungsintensität bei Begehung der Tat nur eingeschränkt angelastet werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. s 46 Rdn. 19 und 22), wird dies auch für die strafschärfende Berücksichtigung der Intensität eines Vortatverhaltens zu gelten haben, die auf dem Zustand der noch bei der anschließenden Tatbegehung wirkenden erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit beruht. Hier kommt hinzu, daß - wovon das Schwurgericht selbst ausgeht - der Angeklagte unmittelbar vor der Tat noch deutlich stärker enthemmt war als bei der Tat selbst. Daß der
Angeklagte ohne bestimmende Anlastung seines Vorverhaltens milder bestraft worden wäre, kann der Senat angesichts gewichtiger Strafmilderungsgründe nicht ausschließen, namentlich im Blick auf den
- letztlich durch einen besonders ungünstigen Krankheitsverlauf gescheiterten - Versuch des bislang unbestraften Angeklagten, zur Lebensrettung des Opfers beizutragen.
Laufhütte Harms Basdorf Nack Gerhardt