Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 14.02.1997 – 2 StR 573/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
34 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR_ 573/96
Tag, sriemauh,
vom
14. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Thomas Egon Wolfgang von We aus TE, dort geboren ar GE 1962, zur zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2.
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde gemäß ss 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
14. Februar 1997 beschlossen:
II.
III.
. Das Verfahren wird im Fall II 3 der Ur-
teilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten zu tragen.
In den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO der Vorwurf der Freiheitsberaubung von der
Verfolgung ausgenommen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. September 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist
der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln,
2 und 4 StPO am
der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, des schweren Raubes in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, des schweren Raubes in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung. IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
V. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat hat das Verfahren soweit dem Angeklagten im Falle II 3 der Urteilsgründe ein Vergehen des Diebstahls (s 242 StGB) zur Last lag, vorläufig eingestellt (S 154 Abs. 2 Stpo) sowie in den Fällen II 4 und 5 den Vorwurf der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) von der Verfolgung ausgenommen (s 154 a Abs. 2 StPO). Dies hat die Änderung des Schuldspruches und den Wegfall der im Fall II 3 festgesetzten Einzel-
strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.
Im übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, daß sich in den Fällen II 4 und 5 der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung auf die verhängten
Einzelstrafen straferhöhend ausgewirkt hat.
Auszuschließen ist auch, daß das Landgericht wegen des Wegfalls der Einzelstrafe von sechs Monaten im Falle II 3 angesichts der noch verbleibenden Einzelstrafen eine niedri-
gere als die erkannte Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Jähnke Theune Detter
Bode Rothfuß