Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 31.01.1997 – 2 StR 620/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Yond
vom
31. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
1. Enin BOB aus vB ort geboren am GE 197%, zur zeit in Strafhaft in anderer Sa-
che,
2. Coskun B EEEB aus vous geboren am GEB :972 in rg (Türkei),
wegen gefährlicher Körperverletzung u. A.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten Engin Balli gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Juni 1996 wird als unbegründet
verworfen,
jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts Eschwege vom 14. August 1991
- 429 Js 75149/91 8 Ls - und vom 4. Dezember 1991 - 429 Js 23455.4/91 8 Ls - in die Verurteilung einbezogen werden.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel erwachsenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Coskun BEE wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch gegen ihn aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten Engin E@ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Urteilstenor war lediglich zu ergänzen, da bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen förmlich erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
2. Die Revision des Angeklagten Coskun EB ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat hinge-
gen keinen Bestand:
Das Landgericht hat diesen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm dabei die erheblichen Verletzungen des Tatopfers insoweit angerechnet, als diese vor dem Eingreifen des Angeklagten - von ihm unbemerkt
(UA S. 36) - allein durch den Mittäter verursacht worden wa-
ren (UA S. 41). Das war nicht zulässig: Im Falle sukzessiver Mittäterschaft dürfen erschwerende Umstände, die vor dem Anschluß des später hinzukommenden Mittäters bereits verwirklicht worden waren, diesem allenfalls dann zugerechnet werden, wenn er sie kannte und an der Vollendung der erschwerten Tat mitwirkte (vgl. BGHR StGB S§ 46 Abs. 2 Beihilfe 1; Tatumstände 2; § 243 Abs. 1 Regelbeispiel 1; S 25 Abs. 2 Tatbeitrag 3). Nach allem war der Strafausspruch aufzuheben. Die tatsächlichen Feststellungen werden von dem aufgezeigten
Rechtsfehler allerdings nicht berührt und bleiben deshalb
bestehen.
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine
Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGHSt 35, 267). RiBGH Niemöller ist wegen
Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Jähnke Theune Jähnke
Bode Rothfuß